Ein Urteil ist nicht deshalb zu unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig, weil die im Unterlassungsausspruch in Bezug genommene Anlage weder im Urteil wiedergegeben noch dem Urteil körperlich beigefügt worden ist, wie das Kammergericht (5 U 132/15) klarstellen konnte:
Es mag zweckmäßig sein, in der Entscheidung nicht nur inhaltlich auf die Anlage mit deren genauer Bezeichnung Bezug zu nehmen, sondern sie auch körperlich mit der Urschrift der Entscheidung zu verbinden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit ist dies aber zumindest bei Entscheidungen in Hauptsacheverfahren, die aufgrund streitiger Verhandlung ergehen, nicht zwingend erforderlich. Die betreffende Anlage ist in diesen Fällen den Prozessparteien bekannt und als Aktenbestandteil festgelegt. Bei der Vollstreckung von Unterlassungstiteln kann auf in Bezug genommene, zu den Akten gereichte Anlagen in aller Regel ohne weiteres zurückgegriffen werden. Dies gilt umso mehr, als bei Unterlassungstiteln das erkennende Gericht selbst Vollstreckungsgericht ist, § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Gefahr des Verlustes der Anlage oder ihrer vorzeitigen Rückgabe an die Partei, die sie vorgelegt hat, ist allerdings nicht zu übersehen. Diese Gefahr rechtfertigt es aber nicht, bereits dem Unterlassungsausspruch als solchem die Bestimmtheit abzusprechen. Verwirklicht sich diese Gefahr, wird der Titel dadurch auch nicht unbestimmt. Es gilt insoweit nichts anderes als in den Fällen, in denen die Urteilsurkunde ganz oder teilweise zerstört wird oder verloren geht. Gegebenenfalls kann deren Inhalt auf Klage hin festgestellt werden (BGH, GRUR 2000, 228 juris Rn. 16 – Musical-Gala).
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