Wettbewerbsrecht: Abmahnungen von Steuerberatern wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstosses

Mir liegen inzwischen mehrere Abmahnungen vor, die namens einer „Rotax Steuerberatungsgesellschaft mbH“ aus Köln ausgesprochen werden. Jedenfalls in den mir vorliegenden Abmahnungen geht es darum, dass ein Kontaktformular bereit gehalten wird, ohne dass hierzu etwas in der Datenschutzerklärung aufzufinden sein soll bzw. ohne dass überhaupt eine Datenschutzerklärung vorhanden ist.

Betroffene sollten die Angelegenheit auf der einen Seite nicht unterschätzen, auf der anderen Seite sind folgende Hinweise angezeigt:

  • Um einen Überblick zu behalten, sollte eine Meldung an die zuständige Kammer erfolgen, jedenfalls bei der Kammer in Köln sind bereits weitere Abmahnungen bekannt. Insbesondere zur Prüfung eines möglichen Rechtsmissbrauchs wird es sinnvoll sein, wenn zentral die Zahl der Abmahnungen bekannt ist.
  • Wettbewerbsrechtlich wird in jedem Fall zu prüfen sein, ob überhaupt das notwendige Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Dies darf weder vorschnell angenommen noch abgelehnt werden – ein Wettbewerbsrechtler weiss, worauf zu achten ist.
  • Ebenfalls streitig ist, ob ein Datenschutzverstoss – sofern überhaupt einer vorliegt – überhaupt durch das Wettbewerbsrecht verfolgt werden kann. Ich habe zu dem Thema eine allgemeine Übersicht erstellt und darüber hinaus konkret bezogen auf Abmahnungen eine Darstellung aufbereitet.
  • In den mir vorliegenden Schreiben ist Fristsetzung auf den 03.04.2015 erfolgt, dies ist Karfreitag, also ein Feiertag. Mit §194 BGB sollte sich diese Frist somit auf den 07.04.2015 per Gesetz verlängern – also nicht hektisch werden.

Ansonsten gelten natürlich die üblichen Hinweise zu erhaltenen Abmahnungen: Vorsicht bei der Unterschrift vorformulierter Unterlassungserklärungen, diese gehen regelmäßig über das hinaus was notwendig ist. Insbesondere, selbst wenn man einen Verstoss annimmt, gibt es Möglichkeiten der Begrenzung von Vertragsstrafen auf die Sie nicht verzichten sollten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.