Die Rechtsprechung verlangt, dass man bei der Werbung mit einem Testergebnis klar stellt, in welchem Verhältnis die jeweilige Note zu den anderen steht – dies kann absolut geschehen („Testsieger“), aber auch relativ in dem man seine Platzierung angibt. Das OLG Frankfurt (6 U 186/11) hat diesbezüglich bestätigt, dass dies auch im Rahmen eines Fernsehspots gilt. Auch hier muss die Rangfolge eines getesteten Produkts innerhalb einer Testreihe genannt werden, wenn es eine Note erhalten hat, die oberhalb des Durchschnitts liegt. Das OLG dazu:
Denn durch die Mitteilung, dass ein Produkt bei der Stiftung Warentest mit der Bewertung „gut 2,2“ abgeschlossen hat, können die angesprochenen Verkehrskreise nicht nur die Erwartung verbinden, dass das getestete Produkt objektiv, das heißt im Verhältnis zum Stand der Technik „gut“ ist, sondern auch im Testfeld einen herausragenden Platz eingenommen hat. Dies folgt bereits aus der für den Verbraucher naheliegenden Überlegung, dass mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest regelmäßig nur werben wird, wer in dem Test nicht nur absolut, sondern relativ gut abgeschlossen hat, und gilt unter dem geltenden UWG, dass der Aufklärung bei einer an Verbraucher gerichteten geschäftlichen Handlung besondere Bedeutung beimisst, erst recht.
Sofern sich der Unternehmer – was ihm unbenommen bleibt – dazu entscheidet, seine Waren oder Dienstleistungen mit Testergebnissen wie denen der Stiftung Warentest zu bewerben, kann von ihm deshalb auch verlangt werden, erkennbar zu machen, welchen Rang sein Produkt in dem Test einnimmt.
Bei der Angabe des Rangs steht die Wahl wie es geschieht, dem Unternehmer frei. So kann wahlweise angegeben werden, der wie vielte von wie vielen Plätzen erreichte wurde („Platz 5 von 12“), indem die Durchschnittsnote angegeben wird oder gar erläutert welche Notenstufen wie oft erreicht wurden.
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