Werbung mit Fußnoten – Sternchenhinweis muss sichtbar erklärt werden, Hinweis auf Internet reicht nicht

Auch beim LG Freiburg (12 O 105/14) ging es um den berühmten Sternchenhinweis in der Werbung. Dabei stellte das Landgericht nochmals klar:

  • Es braucht zur Vermeidung einer Irreführung bei Verwendung von „Sternchen“ eines aufklärenden Hinweises, der an dem Blickfang der restlichen Werbung teilhat.
  • Es ist unzureichend, solchen Hinweispflichten mit einem Verweis auf das Internet genügen zu wollen.

Das bedeutet, bei der Gestaltung der Werbung muss darauf geachtet werden, dass eventuelle „Sternchenhinweise“ eben nicht untergehen oder auch nur mit erhöhtem Aufwand gesucht werden müssen. Dass der Fussnotentext überdies überhaupt lesbar sein muss, sei nur nochmals am Rande erwähnt.

Aus der Entscheidung:
Vorliegend hat die Beklagte den Sternchenhinweis bezüglich der Werbung, die sich auf Seite 3 der Flappe, also im rückseitigen Teil der Tageszeitung befindet, aufgelöst auf der ersten Seite der Flappe. Der kritische und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher erwartet die Auflösung des Sternchenhinweises nicht auf dieser (ersten) Seite. Dazu müsste er die Tageszeitung, deren ersten Teil er vollständig gelesen bzw. überblättert haben muss, um auf die Seite 3 der Flappe zu gelangen, wieder vollständig nach vorne blättern. Nur dadurch könnte er überhaupt die Seite 1 wahrnehmen.

Solche aufwendigen Suchaktionen auf einer Seite, die sich weit entfernt von der Werbung findet, die durch den am Blickfang teilhabenden Hinweis präzisiert werden soll, führt auch der kritische Verbraucher nicht durch. Oder aber der Verbraucher wird die Flappe gänzlich aus der Zeitung herausnehmen und danach auf etwaige auflösende Hinweise durchsuchen. Nimmt der Verbraucher die Flappe heraus, so handelt es sich um eine vierseitige Broschüre. Fußnoten oder andere auflösende Hinweise befinden sich erfahrungsgemäß unterhalb des Textes auf derselben Seite, allenfalls noch im nachfolgenden Text, nicht jedoch in dem Text, der dem entsprechenden Text vorangestellt ist. Der Verbraucher erwartet die Auflösung einer Fußnote mit der Nummer 1, die sich auf der dritten Seite befindet, schon deshalb nicht auf Seite 1, weil völlig ungewiss ist, ob die Fußnoten einer Broschüre durchnummeriert sind oder nicht. Erst eine sorgfältige Analyse von Seite 1 des Werbeblattes ergibt, dass dort die Fußnote 1 überhaupt nicht verwandt wird und dass sich deshalb die Auflösung der Fußnote 1 der dritten Seite tatsächlich auf der ersten Seite der Broschüre befindet. Der aufmerksame und kritische Verbraucher wird unter diesen Umständen nicht auf Seite 1 des Textes suchen. Damit nimmt die Auflösung des Sternchenhinweises unter den konkreten Umständen nicht an dem Blickfang der Werbung teil, was unlauter und irreführend ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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