Werberecht: Zur Werbung eines Augenarztes mit dem Begriff Augenzentrum

Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (7 K 8148/13) ging es um einen Augenarzt, der ein „Augenzentrum“ betrieben hat. Dies sollte ihm untersagt werden, da der Begriff „Augenzentrum“ in seinem Fall

„irreführend (…) sei. Dies treffe auf die fragliche Bezeichnung zu, da sie die Erwartung erwecke, dass die Einzelpraxis besondere Bedeutung und über den Durchschnitt vergleichbarer Arztpraxen hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung vorweisen könne. Eine besondere Bedeutung und Größe der Einzelpraxis könne auch nicht unter Berücksichtigung der Anstellung von zwei Vertragsärztinnen festgestellt werden. Der Kläger möge erwägen, ob die Bezeichnung Praxisklinik für ihn in Frage komme.“

Das Verwaltungsgericht gab dem Arzt im Ergebnis dann Recht. So war es zum einen unangebracht, die BGH-Rechtsprechung zum Begriff „Zentrum“ unreflektiert anzubringen. Weiterhin hätte man deutlicher machen müssen, was genau von dem Arzt erwartet wurde. Man könnte auch sagen: Hier wurde eine oberflächliche Arbeitsweise um die Ohren gehauen…

Hinweis: Inzwischen dürfte sich die Rechtslage geändert haben!


Aus der Entscheidung:

Schließlich führt auch die von der Beklagten als maßgeblicher Aspekt bemühte Frage nach der personellen Ausstattung eines „Augenzentrums“ nicht weiter. Die Beklagte scheint davon auszugehen, dass der Begriff „Zentrum“ eine Gemeinschaftspraxis mit mindestens zwei niedergelassenen Ärzten verspreche. (…) Der Wortlaut dieser Vorschrift stützt dieses Verständnis indes gerade nicht. Denn hiernach sind Medizinische Versorgungszentren fachübergreifend ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die privatrechtliche Verbindung der in diesem Zentrum tätigen Ärzte ist damit gerade nicht die der Praxisgemeinschaft, in der die zusammengeschlossenen Ärzte auf gleicher Augenhöhe zusammenarbeiten. Vielmehr ist die Mitarbeit angestellter Ärzte ausdrücklich vorgesehen. Aber auch abgesehen von dieser Legaldefinition lässt sich für den unbefangenen Marktteilnehmer dem Begriff des Zentrums nicht das Versprechen der als Praxisgemeinschaft dort tätigen Ärzte entnehmen. Die privatrechtliche Verbindung der dort tätigen Ärzte dürfte insoweit nicht von Belang sein. Eher noch könnte dem Begriff in inhaltlicher Hinsicht zu entnehmen sein, dass dort überhaupt mehrere Fachärzte tätig sind, von denen bestenfalls unterschiedliche fachliche Schwerpunkte abgedeckt sind.Auch einem solchen Verständnis des Begriffs Zentrum würde die Praxis des Klägers mit den weiteren drei angestellten Fachärzten unterschiedlicher Ausbildungsschwerpunkte voll gerecht. (…)

Letztlich kann die Frage nach dem Verkehrsverständnis des Begriffs „Augenzentrum“ hier offenbleiben, weil eine des Klägers für seine Praxis mit dieser Bezeichnung schon deshalb nicht festgestellt werden kann, weil die Praxis des Klägers tatsächlich ein deutliches „Mehr“ an Kompetenz und Leistungsangebot gegenüber dem durchschnittlichen Hausaugenarzt anbietet und dem einer Uni-Augenklinik zumindest nahekommt, wenn nicht teilweise übersteigt. Im Hinblick auf Lage und personelle Ausstattung ist insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.Die Beklagte hat es weder in der angefochtenen Ordnungsverfügung noch mit ihrem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermocht aufzuzeigen, welche weiteren Kompetenzen und Leistungsangebote sie in der Praxis des Klägers vermisst, um die Werbung mit der Bezeichnung „Augenzentrum“ als nicht mehr irreführend anzusehen. Die Beklagte hat sich mit den ausführlichen Darstellungen des Klägers zu seinem Leistungsangebot nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Dass der Kläger mit den Leistungsangebot der gesamten konservativen Augenheilkunde, dem Sehschulangebot durch eine angestellte Orthoptistin, der Angiographie, dem Ultraschall, dem OCT, dem HRT, der Endothelzellmessung, der Pachymetrie, der Scheimpflugkamera, dem IOL-Master, dem YAG-Laser, dem SLT-Laser, der Katarakt-OP, der IVOM, der Lid-OP, dem Laser-OP, der Glaukom-OP, sowie diversen kosmetischen Eingriffen nahezu das gesamte augenheilkundliche Spektrum abdeckt, hat die Beklagte scheinbar nicht zur Kenntnis genommen. Der Kläger hat sein Leistungsangebot in der mündlichen Verhandlung auch plastisch und nachvollziehbar substantiiert dargestellt, sowie mit Zahlen zu tatsächlich vorgenommenen Eingriffen und Behandlungen exemplarisch belegt. Er hat dargelegt, dass er beabsichtige in Zukunft auch vitreoretinale operative Eingriffe durchzuführen und jüngst eine entsprechend qualifizierte Kollegin eingestellt hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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