Werbung und redaktionelle Beiträge müssen immer (eher: grundsätzlich) voneinander getrennt sein, wobei ersteres leicht zu erkennen sein muss. Das ergibt sich allgemein wettbewerbsrechtlich schon aus §4 Nr.3 UWG und gilt auf Webseiten (§6 TMG, §58 RfStV) ebenso wie in der gedruckten Presse (dazu nur §10 PressG NRW, Ziffer 7 Pressekodex), aber auch im Radio (§§7ff RfStV). Bekräftigt wurde dies nun vom AG Hannover, das auf Initiative der Niedersächsischen Landesmedienanstalt ein Bußgeld gegen einen Radiosender bestätigte, der das Trennungsverbot missachtet haben soll. Interessant sind dabei die Details: Keineswegs ging es um eindeutige Werbung: Vielmehr hatte der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Hannover selbige im Rahmen einer „Glückunschaktion“, bei der Aussprache eines Glückwunsches für einen Sportverein, durch Nennung eines Werbeslogans hervorgehoben. Dies sei bereits Werbung gewesen, die deutlich hätte ausgezeichnet werden müssen.
Es zeigt sich wieder einmal die Tücke beim Betrieb redaktionell gepflegter Inhalte: Schnell kann eine Werbung erkannt werden und eine Verletzung des Transparenzgebotes nahe liegen. Insofern ist an die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (12 O 329/11, hier besprochen) zu erinnern, das auch bei der Übernahme fremder Pressemitteilungen in redaktionell gepflegte Portale einen solchen Verstoss erkennen will. Eine Ausnahme von dem strikten Grundsatz wird aber zunehmend für „Anzeigenblättchen“ gemacht. Dazu OLG Naumburg (10 U 31/09, hier besprochen) und OLG Düsseldorf (I-20 U 251/08, hier angesprochen)
- „Push-Bombing-Angriff“ oder „MFA Fatigue“ - 28. März 2024
- Datenschutzverstoß und Schadensersatz - 28. März 2024
- Ermittlungen gegen Darknet-Käufer beim Anbieter „Doktor Sommer“ - 28. März 2024