Auch das Landgericht Frankfurt am Main (2-6 O 206/18) hat nochmals klargestellt, dass eine Werbung eines Unternehmens, welches Leistungen beim Kunden selbst erbringt, mit einem bestimmten Standort dann irreführend ist, wenn sich Inhaber oder Mitarbeiter des Unternehmens an diesem beworbenen Ort tatsächlich nicht regelmäßig aufhalten:
Die beworbene Leistung (Reinigung von Rechenzentren) wird vor Ort beim Kunden erbracht. Daher kann die Entscheidung für einen bestimmten Anbieter maßgeblich auch davon abhängen, ob dieser eine Betriebsstätte in der Nähe des Kunden unterhält, von der aus die Leistung erbracht wird. Denn unter diesen Umständen können zum einen Anfahrtskosten erspart werden, die ein auswärtiger Anbieter zumindest in die Kalkulation seines Gesamtpreises einfließen lässt. Zum andern ist die örtliche Nähe auch für Nachbesserungswünsche von Vorteil. Ausgehend von dieser Verkehrserwartung nimmt der Antragsgegner in dem angegriffenen Internetauftritt BDE 2 für sich in Anspruch, die beworbenen Leistungen von einem Betriebssitz im A Raum aus zu erbringen. Dies ergibt sich nicht erst aus der genannten Anschrift und Telefonnummer für Stadt1, sondern schon aus der Überschrift „B Reinigung A“.
Nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 1.8.2018 ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner, der seinen Hauptsitz in Stadt2 hat, tatsächlich in Stadt1 oder sonst im A Raum über keinen Betriebssitz verfügt, von dem aus Reinigungsarbeiten in Rechenzentren durchgeführt werden können. Der Antragsgegner behauptet lediglich, unter der Adresse in Stadt1 einen Briefkasten und einen Telefonanschluss zu unterhalten und in Stadt1 eine Gewerbeanmeldung vorgenommen zu haben. Dies reicht für einen Betriebssitz, von dem aus die angebotenen Leistungen tatsächlich erbracht werden, nicht aus. Erforderlich wäre zumindest, dass der Antragsgegner oder einer seiner Mitarbeiter sich regelmäßig in Stadt1 aufhält, um etwaige Reinigungsleistungen ortsnah erbringen zu können.
Es kommt aber stark auf die Einzelheiten und die jeweilige Dienstleistung an, durchaus lassen sich Konzerte finden um eine ressourcenschonende Aufstellung mit mehreren Standorten zu überlegen. Dazu kommt die Problematik, dass die Bundesnetzagentur Rufnummern zugehörig zu irreführender Standordwerbung abschalten kann.
- Umfang des Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO - 19. März 2024
- Begriff „Kopie“ im Sinne von Art. 15 Abs. 3 DSGVO - 19. März 2024
- Einziehung: Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften - 19. März 2024