Werberecht: Meinungsäußerungsfreiheit schlägt Werbeverbot

Das OLG Köln (6 U 180/10) hält fest:

Auch eine an sich gegen ein gesetzliches Werbeverbot verstoßende Werbung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn die wirksame Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung eine bestimmte Aussage oder Darstellungsweise erfordert

Im konkreten Fall ging es um eine private Krankenkasse, die in ihrer Werbung recht harsch gesetzliche Krankenkassen anging. Nach Meinung des Gerichts lag das Verbot des §6 Abs. 2 Nr. 5 UWG bei den getroffenen Äußerungen wohl vor. Aber: Dennoch durften Sie getroffen werden.

Denn die Äußerungen, getroffen in einer grossflächigen Anzeige, fand vor dem Hintergrund laufender politischer und gesellschaftlicher Diskussionen zum Thema „Krankenkassen“ statt. Insbesondere sah die private Krankenkasse sich betroffen, da – wie so oft – diskutiert wurde (und wird), ob man private Krankenkassen nicht kurzerhand abschafft. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die streitbefangene Anzeige ersichtlich nicht in erster Linie Verbraucher zu einer bestimmten Nachfrageentscheidung bewegen konnte oder überhaupt wollte – vielmehr sollte die öffentliche Debatte beeinflusst werden. Vor diesem Hintergrund kam man dann zur Zulässigkeit.

Das Ergebnis ist überzeugend, aber eben ein Sonderfall. Alleine mit dem pauschalen Hinweis auf „Meinungsäußerungen“ wird man sich nicht aus dem engen Korsett der werberechtlichen Auflagen befreien können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.