Werberecht: Kosten für Endreinigung müssen bei Werbung für Ferienwohnung enthalten sein

Bei Werbung für eine Ferienwohnung müssen zwingende Zusatzkosten wie die Endreinigung schon in der ersten Werbung angegeben werden.

Es ist ein steter Graus: Man sieht die Werbung für eine Ferienwohnung, klickt darauf und plötzlich steigt der Preis, weil man zwingend weitere Kosten zahlen muss – insbesondere für eine ohnehin fragwürdig angesetzte Endreinigung – die vorher nicht genannt waren. Dies ist unzulässig: Wenn mit einem Preis geworben wird, sind die zwingenden Zusatzkosten schon in der Werbung zu benennen.

Gerade die berühmte „Endreinigung“ ist mit aufzunehmen, sonst liegt ein Wettbewerbsverstoss vor, der abzumahnen ist. Der (I ZR 291/89) führte hierzu bereit 1991 aus:

Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, in seiner Werbung bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienwohnungen Endpreise anzugeben, in welche die pauschal und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung einbezogen sind und ebenso die von vorn herein festgelegten Kosten für Bettwäsche und Endreinigung, sofern die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht ausdrücklich freigestellt ist.

Die Wettbewerbszentrale ist hier bis heute auch recht aktiv und hat bereits eine Vielzahl von Entscheidungen herbei geführt (LG Rostock, 6 HKO 172/11; OLG Schleswig, 6 U 27/12; OLG Hamm, I-4 U 22/13; OLG Rostock, 2 U 20/13; OLG Braunschweig, 2 U 50/14). Wer also eine Ferienwohnung bewirbt ist gut beraten, obligatorische Kosten insgesamt zu nennen.

Anmerkung: Es ist recht nervig, wenn man schon bei der Buchung merkt, dass der Anbieter es nötig hat „zu tricksen“ und wenn die Kosten der Endreinigung ohnehin fragwürdig erscheinen. Aus eigener Erfahrung ist dann umso lästiger, wenn man die Ferienwohnung betritt und sich fragt, wann hier überhaupt das letzte Mal gereinigt wurde. Wer meint, zu wenig für seine Wohnung zu erhalten, der sollte seine Preise anheben und zugleich für entsprechenden Komfort sorgen. Abmahnungen in diesem Bereich haben meine volle Zustimmung.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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