Werberecht: Bestätigungsmail zu Kundenkonto in Online-Shop kann SPAM sein

Das Amtsgericht Berlin Pankow/Weißensee (101 C 1005/14) hatte sich mit einer EMail zu befassen, die das Anlegen eines Kundenkontos in einem Online-Shop bestätigte. Die Entscheidung wurde teilweise harsch kritisiert und u.a. als Fehlentscheidung eines einzelnen Amtsgerichts zerrissen – dabei wird bereits verkannt, dass hier tatsächlich die Entscheidung eines Landgerichts vorliegt. Und dass die so falsch gar nicht ist.

Dazu von mir: Newsletter und SPAM – Übersicht über rechtliche Vorgaben

Der Verfahrensgang

Die Entscheidung verdient hinsichtlichd es Verfahrensgangs einige Worte. So wurde zuerst eine beim Amtsgericht beantragt, die aber gerade nicht erging. Der Empfänger der Mail legte gegen den abweisenden Beschluss ein und erhielt dann vor dem Landgericht Berlin (52 T 32/14) recht, das die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen hat. Nachdem die einstweilige Verfügung dann zugestellt wurde, erhob der Inhaber des Online-Shops Widerspruch, wobei das Verfahren dann vor dem Amtsgericht als ursprüngliche Instanz fortgeführt wurde. Es ergibt sich also die Besonderheit, dass eine Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis vorliegt, dieses sich aber an der „Vorgabe“ des Landgerichts orientiert haben wird.

Die Entscheidung

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Das Amtsgericht (und vorher wohl auch das Landgericht) stuften die Bestätigungsmail als werbende Nachricht ein. Da der Empfänger glaubhaft machen konnte – im einstweiligen Verfügungsverfahren bedeutet dies er hat eine eidesstattliche Versicherung abgegeben – dass er seine Mailadresse nicht selber eingegeben hat, mangelte es an der Einwilligung. Dabei war die EMail als werbende Mail einzustufen:

Werbung ist jede Äußerung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienst bzw. Werkleistung des Werbenden zu fördern. Für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte E-Mail Werbung in diesem Sinne darstellt oder nicht, kommt es nach
Auffassung des erkennenden Gerichts in erster Linie darauf an, wie sich die betreffende E-Mail aus Sicht des Empfängers darstellen muß. Und hier ist entscheidend nicht allein der Inhalt der E-Mail, sondern auch der Kontext, in welchem der Empfänger diese erhalten hat.
Vor diesem Hintergund gilt für den hier zu beurteilenden Sachverhalt folgendes: Die streitgegenständliche E-Mail beschränkte sich im wesentlichen auf die Information, daß für den Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten ein Kundenkonto eingerichtet sei. Ob eine derartige Information Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des
Kundenkontos veranlaßt hat. Hat er dies, stellt die Information hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar. Hat er dies hingegen nicht, muß sich eine EMail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als – sogar besonders aufdringliche – Absatzförderungsmaßnahme darstellen und ist damit Werbung.

Und eben dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Das Ende des Double-Opt-In?

Mit das dümmlichste was ich zu dieser Entscheidung lesen muss(te) war die Einschätzung, dass hier „Das Ende das Double-OptIn“ droht. Teilweise garniert mit der offenkundig falschen Einschätzung, dass es sich hier ja nur um die Entscheidung eines einzelnen Amtsgerichts handelt. Beides ist offenkundig falsch.

Soo hat sich das Gericht auch Gedanken um das Double-OptIn Verfahren gemacht:

Ob zumindest der Versand einer EMail-Anfrage im Rahmen des Double-opt-in-Verfahrens zulässig wäre, kann hier dahinstehen, da es sich bei der hier interessierenden E-Mail erkennbar nicht um eine solche gehandelt hat.

Sprich: Wenn ein Online-Shop eine Registrierung nur zulässt, nachdem man seine Daten im Zuge des Double-OptIn bestätigt hat, liegt ein anderer Sachverhalt vor, in dem auch dieses Gericht keine einstweilige Verfügung erlassen hätte. Doch wie soll das funktionieren?

Dazu muss man die Entscheidung genau lesen, zumal das Gericht leider etwas „faul“ im Tatbestand war und bei der Frage der Formulierung der Mail einfach auf die Akten verweist. Allerdings findet sich in der Entscheidung dieser Satz

Die streitgegenständliche E-Mail beschränkte sich im wesentlichen auf die Information, daß für den Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten ein Kundenkonto eingerichtet sei.

Unterstellt, der Richter hat hier sehr genau den tatsächlichen Sachverhalt formuliert, wäre dies tatsächlich kein Double-Optin! Denn die Bestätigung, dass das Kundenkonto angelegt wurde, genügt dem Double-Optin eben nicht. Zu verlangen wäre vielmehr, dass – wie bei einem – erst eine Bestätigungsmail erfolgt mit einem Bestätigungslink, über den man die Registrierung dann abschliessen kann. Und das ist eben etwas anderes als die kurze Information, dass die Daten bereits gespeichert sind.

Handlungsempfehlung für Online-Shops

Für Online Shops bedeutet das, dass man nicht sofort mit der Registrierung das Kundenkonto anlegt, sondern erst eine Bestätigungsmail sendet, mit der der Empfänger das Kundenkonto bestätigt. In der Mail sollte keine Werbung im eigentlichen Sinne enthalten sein und die Daten sollten automatisiert nach einer überschaubaren Zeitspanne gelöscht werden, wenn der Empfänger nichts tut.

Hinweis: Finger weg von ungefragten Mails

Auch zu unterlassen sind natürlich sonstige Mails. Ich hatte kürzlich in einem Online-Shop etwas ausgewählt, habe mich dann aber umentschieden und die Seite verlassen. Einige Tage später erhielt ich eine Mail, warum ich denn den Bestellprozess nicht abgeschlossen habe und dass man zur Verfügung steht bei Problemen. Wer solche Mechanismen in seinen Shop integriert darf sich über Abmahnungen nicht wundern.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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