BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen

Erst letzten Monat hatte ich klargestellt, dass der BGH eine telefonische Kaltakquise nicht erlaubt, nun kommt eine Entscheidung des BGH (I ZR 164/09) aus dem Februar dazu, die ich wie folgt zusammenfassen möchte:

  1. Die (strengen) deutschen Werbe-Regelungen begegnen keinen europarechtlichen Bedenken
  2. Der Nachweis über die Einwilligung ist immer im konkreten Fall, also nicht unter Ausführung des Einwilligungs-Prozederes allgemein, zu führen
  3. Die Einwilligung muss von demjenigen erfolgen, der Herr des Datums ist

Vor allem der dritte Punkt erscheint naheliegend und so selbstverständlich, dass es bisher kaum diskutiert wurde. Ist es aber nicht. Ich zitiere aus der Pressemitteilung des BGH (in der Hoffnung, dass die diesmal stimmt):

Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der – die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende – Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.

Übersetzt: Wenn man jemanden zu Werbezwecken anruft und sich auf dessen Einwilligung berufen möchte, muss man sicherstellen, dass auch derjenige die Einwilligung erteilt hat, der Anschlussinhaber ist. Wie das in der Praxis bei mittels Postkarte erhobenen Daten funktionieren soll, ist eine spannende Frage, der man sich widmen sollte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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