Weitere Twitter-Abmahnung: Wegen Spam. Was ist mit Auto-DMs?

Nach gestern weist nun erneut ein Rechtsanwalt auf eine im Twitter-Umfeld hin, diesmal geht es um eine unerwünschte „Direct-Message“ (DM), in der Werbung enthalten war. Diese DM wurde abgemahnt, dabei wurde sich wohl im Wesentlichen auf die bekannte Rechtsprechung zum Thema Spam-Mails berufen.

Den Ausführungen des Rechtsanwaltes ist insoweit zuzustimmen: Grundsätzlich sehe auch ich keinen Unterschied darin, ob man eine Email verschickt, oder innerhalb eines gesonderten Netzwerkes (sei es Twitter, Facebook, ein Forum oder was auch immer) eine systeminterne Nachricht.

Fraglich ist für mich der aufgeworfene Aspekt der automatisierten DMs. Es wird von dem Rechtsanwalt die berechtigte Frage aufgeworfen, ob eine automatisierte DM auch abmahnfähig ist. Konkret geht es darum, dass man einem Account folgt und (diese Option ist möglich) direkt beim Folgen eine DM automatisiert zugeschickt bekommt, die vielleicht sogar Werbung enthält.

Ich finde es an diesem Punkt höchst bedenklich, nur das UWG und die bisherige Rechtsprechung zu Spam-mails im Auge zu haben: Dienste wie Twitter haben „Hausinterne“ Regeln, die als AGB einzustufen sind und von allen Teilnehmern akzeptiert werden. Zur Frage der Auto-DM sagt Twitter dazu in den Regeln:

Including an automated “thanks for following” message to your new followers might be annoying to some users. We do not recommend, but generally do not regulate, this behavior; if you receive a DM you don't like, you can un-follow that user and they will no longer be able to send you messages.

Kurz: Twitter erlaubt diese Funktion ausdrücklich. Sehr schwierig ist die Frage, inwieweit dies nun als AGB zu klassifizieren ist (es ist nur über Umwege in die AGB selbst eingebunden!) und wie die inhaltliche Bewertung, speziell mit Blick auf die §§305ff. BGB aussieht. Grundsätzlich habe ich erst einmal die Tendenz, diese Regel als Teil der akzeptierten AGB zu sehen und sehe jedenfalls keinen evidenten Verstoß gegen die im BGB vorgesehen Regeln für AGB.

Vor diesem Hintergrund blind das UWG anzuwenden, erscheint verfehlt – die Regeln des jeweiligen Netzwerkes müssen mit einbezogen werden. Allerdings ist dabei auch zu beachten, dass Twitter nichts zu unmittelbarer Werbung (etwa „Unsere Angebote finden Sie hier …“) sondern eher zu normalen Willkommens-Nachrichten schreibt.

Das Thema bleibt spannend, und gerade die Entwicklung so genannter sozialer Netze zu attraktiven Markt- und Werbeplätzen wird die Fragen in der Zukunft verschärfen. Es wird sicherlich wieder einige Jahre dauern, bis wenigstens halbwegs brauchbare Rechtsprechung hierzu existiert. Bis dahin kann ich mich nur den Ratschlägen der vielen Kollegen anschließen: Seien Sie vorsichtig, wagen Sie neues, aber mit Bedacht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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