Vermutetes Interesse keine Rechtfertigung für E-Mail-Werbung

Ein vermutetes Interesse einer bestimmten Zielgruppe an der E-Mail-Werbung ist keine Rechtfertigung, da dies eine quasi einschränkungslose Zulassung dieser Werbeform bedeuten würde. Es müssen vielmehr besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Empfänger werde mit dieser Werbeform einverstanden sein. Die Tatsache, dass der Empfänger eine E-Mail-Adresse unterhält, die unabhängig von der exakten Adressierung vor dem @-Zeichen alle unter der Domain eingehenden Mails annimmt, ist kein Umstand in diesem Sinne und damit keine Rechtfertigung für die E-Mail-Werbung. (LG Berlin, Urteil vom 13.03.2007 – 15 O 821/06)

Quelle:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070113.htm

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.