UWG: Widersprüchlichkeit von Widerrufsbelehrung bei verschiedenen Widerrufsempfängern

Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 88/17) hatte die Frage zu klären, wie man damit umgeht, wenn in der als Widerrufsempfänger zuerst ein Unternehmen genannt ist, in der -Widerrufsformular dann aber ein anderes Unternehmen. In einem solchen Fall sei die Widerrufsbelehrung nicht klar und insbesondere auch nicht als optionale Empfängerauswahl für den Verbraucher zu verstehen:

Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren.

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht gerecht. Der Belehrung lässt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – keineswegs entnehmen, dass der Verbraucher „nach seiner Wahl“ den Widerruf entweder gegenüber der Beklagten selbst oder gegenüber der „Y2 “ erklären könne. Die Angaben zum Widerrufsempfänger unter dem Gliederungspunkt „4.1 Widerrufsrecht“ der Widerrufsbelehrung sind vielmehr widersprüchlich und damit weder klar noch verständlich (…) Es besteht die Gefahr, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Verbrauchern angesichts der widersprüchlichen Angaben in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung von der Ausübung des Widerrufsrechts absieht, weil diese Verbraucher entweder durch die Widersprüchlichkeit der Angaben nachhaltig verwirrt sind, weil sie – ob nun zu Recht oder zu Unrecht – angesichts der widersprüchlichen Angaben befürchten, die Beklagte und die „Y2 GmbH“ seien nicht hinreichend professionell organisiert, um einen Widerruf korrekt bearbeiten zu können, oder weil sie davon ausgehen, der Widerruf müsse, um wirksam zu werden, gegenüber beiden angegebenen Empfängern abgegeben werden, und den hiermit verbundenen Aufwand scheuen.

Das Ergebnis ist ein Wettbewerbsverstoß, im Raum dürfte aber auch stehen, dass schon gar keine ordentliche Belehrung erfolgt ist und Verbraucher somit die erheblich längere Widerrufsmöglichkeit von gut einem Jahr haben (das ewige Widerrufsrecht wurde abgeschafft).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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