Unterlassungsantrag und ZPO: Verbotsantrag muss hinreichend bestimmt sein

Wenn man einen verfolgt muss im Zuge des streitigen Verfahrens darauf geachtet werden, dass der Verbotsantrag hinreichend bestimmt formuliert ist, wie der (I ZR 46/15) nochmals deutlich gemacht hat. Insbesondere muss der Antrag bzw. spätere Unterlassungstenor derart klar bestimmt sein, dass es nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist, diesen überhaupt erst auszulegen.

Hinreichend bestimmter Verbotsantrag

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. – Paperboy; Urteil vom 9. Juli 2009 – I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 21 = WRP 2009, 1076 – Brillenversorgung; Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 – Erinnerungswerbung im Internet).

Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederho- lende Unterlassungsanträge; Urteil vom 12. Juli 2001 – I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 – Rechenzentrum; BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 – Telefonwerbung für „Individualverträge“).

Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 – Telefonwerbung für „Individualverträge“; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Rn. 16 = WRP 2008, 782 – Umsatzsteuerhinweis; BGH, GRUR 2011, 936 Rn. 16 – Double-opt-in-Verfahren). Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Rn. 50 = WRP 2007,964 – Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 21 – Erinnerungs- werbung im Internet; BGH, Urteil vom 30. April 2015 – I ZR 196/13, GRUR 2015, 1235 Rn. 10 = WRP 2015, 1461 – Rückkehrpflicht V).

Einschränkung durch „ohne hinreichenden Grund“

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Un- terlassungsantrag, der die Worte „ohne hinreichenden Grund“ enthält, wie dies dem Wortlaut der Bestimmungen der Berufsordnungen für Ärzte entspricht, die Ärzten eine Empfehlung von Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringern oder sonstigen Anbietern gesundheitlicher Leistungen oder eine Verweisung an diese grundsätzlich untersagt, den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt, wenn er – soweit möglich – auf die konkrete Verlet- zungsform Bezug nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 20 ff. = WRP 2009, 1076 – Brillenversorgung I; Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 111/08, GRUR 2011, 345 Rn. 18 = WRP 2011, 451 – Hörgeräteversorgung II; Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 68/13, GRUR 2015, 283 Rn. 19 = WRP 2015, 344 – Hörgeräteversorgung III).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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