Eine wichtige Entscheidung hat das OLG Celle (13 U 136/17) getroffen hinsichtlich der werbenden Tätigkeit von Bezirksschornsteinfegern: Mit dem OLG stellt ein aktives Umwerben der Feuerstättenbetreiber durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bezüglich der Auftragserteilung der im Wettbewerb stehenden privatwirtschaftlichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks einen Verstoß gegen die Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung dar. Hiermit einhergehend ist dieses verhalten als unlauteres Handeln im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 3a UWG) einzustufen.
Damit hat das OLG am Rande klargestellt, dass sowohl die Vorgaben zur unzulässigen Nutzung der Daten des Kehrbuchs (§ 18 Abs. 1 SchfHwG) sowie die Pflicht der unparteiische Aufgabenerfüllung (§ 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG) jeweils als Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts einzustufen sind.
Inhaltlich geht es um einen Klassiker, der im Alltag durchaus vorkommt:
Der Beklagte hat die ihm nach § 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG obliegende Verpflichtung verletzt, die Daten aus dem Kehrbuch nur insoweit zu nutzen, als das zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, indem er sich mit Terminsankündigung vom 16. Januar 2017 gegenüber der Zeugin S. zur Durchführung von freien Arbeiten angemeldet hat, ohne vorher von ihr oder ihrem Ehemann dazu beauftragt worden zu sein (…), und indem seine beiden Mitarbeiter S. und W. am 11. Januar 2017 unangemeldet bei dem Zeugen J. zur Überprüfung der Abgaswege erschienen sind, ohne dass dieser zuvor die Leistung bestellt oder in Auftrag gegeben hatte (…). Von diesem Sachverhalt ist nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen.
Es ist insoweit auch zu verlockend, dass Bezirksschornsteinfeger unter Rückgriff auf den nun einmal vorhandenen „Kundenstamm“ auch die ihnen nicht hoheitlich zugewiesenen Aufgaben versuchen „an Land zu ziehen“. Das Problem ist allerdings, dass man hier in gewerblicher Konkurrenz steht und die Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu beachten hat. Das Aufdrängen eigener Leistungen, die nicht zum hoheitlichen Auftrag gehören, wird dabei regelmässig einen Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, gegen den privatwirtschaftliche Anbieter vorgehen können.
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