Geschäfte sind nach wie vor berechtigt, DM-Münzen und -Scheine als Zahlungsmittel entgegenzunehmen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Geschäftsmanns, der während des Sommerschlussverkaufs damit warb, auch weiterhin die „gute alte D-Mark“ als Zahlungsmittel entgegenzunehmen. Dies wollte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs durch eine einstweilige Verfügung verbieten lassen.
Sie scheiterte mit dem Antrag jedoch vor dem Wettbewerbssenat des OLG. Der war der Ansicht, dass im Verhalten des Geschäftsmanns kein Fall des wettbewerbswidrigen „übertriebenen Anlockens von Kunden“ zu sehen sei. Zwar stelle es für den Kunden einen als Anreiz dienenden Vorteil dar, wenn er mit seinen noch vorhandenen DM-Beständen bestimmte Artikel bezahlen könne. Der informierte Verbraucher wisse aber, dass er DM-Bestände weiterhin in Euro wechseln könne. Ihm werde lediglich der möglicherweise aufwändigere Umtausch bei der Landeszentralbank erspart. Dieser Vorteil sei aber nicht so übermäßig, dass er die Kunden so stark beeinflusse, dass sich diese mit dem Konkurrenzangebot gar nicht mehr beschäftigen würden. Auch bestehe der Anreiz nur für Personen mit namhaften DM-Beständen und sei auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt (OLG Hamm, 4 W 156/02).