Preiswerbung: „bis zu“ mit Rabattangabe bei Anzeige für Gewerbetreibende nicht irreführend

Beim (6 U 80/07) ging es um mit Rabatten. Der Prospekt zeigte

auf grauem Untergrund über vier abgebildeten Fahrzeugen einen roten Kreis mit dem rot gedruckten Text „bis zu € 8.000,- einführungsrabatt…*“ und dem weiß gedruckten Zusatztext „ab € 15.800,- zzgl. MwSt.**…“; die Sternchenhinweise werden wie folgt aufgelöst: „*Gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung. Angebot für Gewerbetreibende bei allen teilnehmenden Händlern gültig bis zum …“ und „**Um die Ersparnis reduzierte unverbindl. Preisempfehlung.“

Es war unstreitig, dass die Werbung sich nicht an Verbraucher gewendet hat, somit gab es keinen Streit hinsichtlich der Gestaltung der Anzeige mit Blick auf die Zielgruppe.

Erster Streitpunkt: Der angegebene Maximalrabatt stand einem Mindestpreis gegenüber. Der Abmahner meinte, damit würde in die Irre geführt, da sich dieser höchstmögliche Rabatt nicht auf den kleinstmöglichen Preis bezieht – was bei einem Verbraucher auch eine vertretbare Sichtweise gewesen wäre. Nicht aber bei Gewerbetreibenden die hier alleine Zielgruppe waren, wie das OLG zutreffend meint:

Ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Marktteilnehmer aus diesem Kreis – auf den abzustellen ist (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 5 UWG, BT-Drucks. 15/1487, S. 12 [19]) – verfügt über ein so geübtes wirtschaftliches Verständnis, dass er den angegebenen höchstmöglichen Preisnachlass nicht demjenigen Fahrzeug mit dem niedrigstmöglichen Preis zuordnen wird.

Zweiter Streitpunkt: Ist die Angabe „bis zu“ in dieser Form vertretbar oder muss nicht bei jedem beworbenen Modell konkret der jeweilige Rabatt benannt werden? Auch hier sagt das OLG nein, denn jedenfalls für Gewerbetreibende gilt:

„Mit dieser Formulierung wird […] klar und eindeutig mitgeteilt, dass […] beim Kauf irgendeines Fahrzeugs der abgebildeten Modellreihe in den Genuss eines Nachlasses kommen können, der im Einzelfall die angegebene Höhe erreichen, beim Kauf eines anderen Fahrzeugs derselben Reihe allerdings auch niedriger ausfallen kann.“

Es soll also, je nach Zielgruppe, bei der Bewerbung jedenfalls von Produktgruppen ein nicht individualisierter Rabatt mit „bis zu“-Angabe möglich sein.

Das OLG Köln hat sich der Frage, ob ein „bis zu“-Rabatt bei Produktgruppen möglich ist, sehr ausführlich gewidmet. Mir erscheint dies sehr lesenswert, daher im Folgenden der entsprechende Auszug aus der Entscheidung

Aus der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Transparenzgebots folgt jedoch nicht, dass bereits in der streitgegenständlichen Werbung jeweils der konkrete Preisnachlass hinsichtlich der einzelnen Waren angegeben werden musste.
17
Nach einer im wettbewerbsrechtlichen Schrifttum vordringenden Ansicht, die sich auf die Anlage zum geänderten Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verkaufsförderung im Binnenmarkt (KOM/2002/0585 endg.; vgl. Heermann, WRP 2005, 141 [143]) berufen kann, gehört zu den Bedingungen der Inanspruchnahme eines Preisnachlasses, die der Werbende gemäß § 4 Nr. 4 UWG klar und eindeutig anzugeben hat, allerdings die genaue Höhe des Rabatts – entweder als Prozentangabe vom Normalpreis oder in absoluten Zahlen (Harte / Henning / Bruhn, UWG, § 4 Nr. 4, Rn. 45; MünchKomm / Heermann, UWG, § 4 Nr. 4, Rn. 37; Piper / Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4, Rn. 4/4; so jetzt auch Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 4.11 [anders noch in der 24. Aufl., Rn. 4.12]; abweichend – soweit ersichtlich – nur Fezer / Steinbeck, UWG, § 4-4, Rn. 8).
18
Nach Auffassung des Senats ist jedoch – was die genaue Angabe der Rabatthöhe betrifft – eine differenzierte Betrachtung der Transparenzanforderungen je nach der konkreten Art der Werbung geboten. Soll im Grenzbereich von Verkaufsförderungsmaßnahmen und allgemeiner Werbung das vom Gesetzgeber gerade abgelehnte generelle Transparenzgebot nicht doch zum Tragen kommen, ist insoweit der Tatbestand des § 4 Nr. 4 UWG eng auszulegen, zumal die Vorschrift anders als § 5 Abs. 2 S. 2 UWG (und Artikel 7 der 2005/29/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken, ABl. L 149/22 [28]) kein Relevanzkriterium enthält und § 3 UWG nur Bagatellfälle eliminiert.
19
Zu weitgehend erscheint daher die Auffassung, dass die genaue Höhe des auf das jeweilige Einzelstück entfallenden Preisnachlasses in jeder Art von angegeben werden muss. Wie der Senat in anderem Zusammenhang schon früher ausgesprochen hat (MMR 2002, 469 [470] – Xtra Pac; zustimmend im Blick auf § 4 Nr. 4 UWG n.F.: Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., Rn. 4.14; Harte / Henning / Bruhn, a.a.O., Rn. 68 ff.), hängt der Umfang bestimmter Pflichtangaben unter anderem von der Art des Werbemediums ab, so dass etwa für die Fernsehwerbung andere Kriterien gelten als für die Printwerbung. Aber auch im Bereich der gedruckten Werbemittel ist es der Verkehr gewohnt, in Bezug auf die Genauigkeit der erwarteten Angaben zwischen der Werbung für einzelne Waren und der Werbung für ganze Warengruppen zu unterscheiden (vgl. Senat, WRP 2007, 680 = OLGR 2007, 404 für die vom Konkretisierungsgrad der Werbung abhängigen Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nach der ); die Angabe der genauen Rabatthöhe mag deshalb zwar bei einer auf einzelne Artikel bezogenen Rabattankündigung zu verlangen sein, ist nach der Auffassung des Senats aber noch nicht bei allgemeineren Formen der Werbung mit Preisnachlässen erforderlich.
20
§ 4 Nr. 4 UWG verbietet es insbesondere nicht, ganze Warengruppen in der Form zu bewerben, dass einzelne Waren im Preis mit „bis zu X“ reduziert seien (Senat, GRUR-RR 2006, 196 [197] – Urlaubsgewinnspiel). Beschränkt sich eine Werbung auf die Ankündigung, der Kunde finde an den betreffenden Verkaufsstellen innerhalb eines bestimmten Warenbereichs eine Anzahl von im Preis bis zu X % oder X € reduzierten Artikeln, ist dies für sich genommen klar und eindeutig genug. Eine Verletzung des Transparenzgebots ist in derartigen Fällen erst dann gegeben, wenn besondere Umstände hinzutreten, die zu einer Verunsicherung der angesprochenen Kaufinteressenten über die Voraussetzungen der ausgelobten Preisreduzierung – insbesondere über die Abgrenzung der von der Rabattaktion erfassten Warengruppe gegenüber anderen Teilen des Sortiments – führen können. Solche besonderen Umstände lagen der Entscheidung des Senats (a.a.O.) zu Grunde, wo eine auf das Sortiment der Teppichabteilung eines Möbelhauses bezogene Rabattankündigung mit dem Zusatz „ausgenommen Werbeware“ teilweise wieder eingeschränkt worden war. Ähnlich lag es in dem vom OLG München (GRUR-RR 2005, 356 = MD 2005, 838) entschiedenen Fall, wo die von dem Rabatt erfasste Warengruppe lediglich mit „unsere Polstermöbel-Bestseller“ bezeichnet worden war; dies wurde zutreffend als unzureichend angesehen, obwohl auch nach der Auffassung des OLG München eine Beschreibung der vom Preisnachlass betroffenen Waren nach abstrakten Kriterien nicht ausgeschlossen ist, solange sie ausreicht, dem damit Angesprochenen nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Marktteilnehmers hinreichende Kenntnis zu verschaffen (a.a.O. [357]).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.