PKW-EnVKV: Auch Fahrzeuge mit Tageszulassung sind „neu“ im Sinne der PKW-EnVKV

Das (6 U 217/06) hat festgestellt, dass auch PKW mit sogenannter Tageszulassung als „neu“ im Sinne der zu beurteilen sind und entsprechende Angaben gemacht werden müssen:

Im Autohandel ist es nämlich schon seit langem weit verbreitete Praxis, dass Händler die Zulassung faktisch neuer Fahrzeuge nur für einen Tag oder ähnlich kurze Zeit veranlassen, nicht um sie zu nutzen, sondern um gegenüber dem Hersteller in einer bestimmten Periode höhere Verkaufszahlen nachweisen zu können und solche Fahrzeuge mit deutlichen Preisnachlässen anbieten zu können (vgl. BGH, GRUR 1994, 827 – Tageszulassungen; GRUR 2000, 914 – Tageszulassung II; Senat, GRUR 1999, 96). Solche Tageszulassungen werden von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung als besondere Form des Neuwagengeschäfts beurteilt (BGH [8. ZS.], NJW 1996, 2302; BGH [1. ZS.], GRUR 2000, 914 – Tageszulassung II; BGH [8. ZS.], NJW 2005, 1422). Wenn der Verordnungsgeber in Kenntnis dessen bei der Definition „neuer“ Personenkraftwagen lediglich auf den Verkauf der Fahrzeuge zu keinem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der abgestellt hat, umfasst diese Begriffsbestimmung ohne Weiteres auch Fahrzeuge mit Tageszulassung (wie hier: Goldmann, WRP 2007, 38 ff. [41]).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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