OLG Hamm zum Impressum bei eBay

Mitunter harsche Worte findet das OLG Hamm (4 U 11/09) angesichts der Frage, wie das bei einem -Angebot zu gestalten sei, dazu gehört auch eine vernünftige Schriftgröße:

Hier ist aber schon fraglich, ob der sprechenden Link, den man unter dem deutlichen Link zum Widerrufsrecht quasi mit der Lupe suchen muss, deutlich genug erkennbar ist.

Dabei ist zu beachten, dass ein richtiges und vollständiges Impressum dann nicht mehr hilft, wenn die Angaben, die man zwingend zuerst findet, fehlerhaft sind:

Entscheidend kommt aber hinzu, dass eine über zwei Links erreichbare zutreffende Information jedenfalls dann nicht mehr genügt, wenn auf den Angebotsseiten tatsächlich auch die erforderlichen Informationen vorhanden sind und dabei unrichtig oder jedenfalls unklar sind. Dann muss sich der Unternehmer die gesetzeswidrigen Angaben zurechnen lassen.

Im Ergebnis sollte man also direkt in den Auktionen ein sauberes und sorgfältiges Impressum bereit halten. Ansonsten gilt das Motto: Lieber ein ordentliches, als mehrere von denen (vielleicht) eines ordentlich ist. Denn gerade die Vielzahl der Angaben kann auch wieder verwirren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.