LG Düsseldorf zur Referenzkundenmasche

Das Landgericht Düsseldorf (22 S 327/08) hat sich mit der so genannten „Referenzkundenmasche“ beschäftigt und durchaus interessantes festgestellt: So zum einen, dasseine Anfechtungsmöglichkeit wegen Arglist besteht, wenn wahrheitswidrig dem Kunden erklärt wird, er sein ein „Referenzkunde“ und würde deswegen die Leistung insgesamt günstiger erhalten als sonst bei diesem Anbieter üblich (hier: Kostenlose Erstellung der Seite und vergünstigte laufende Kosten). Das Problem ist nur immer wieder die Beweislage bei diesem Thema.

Mit den Worten des LG Düsseldorf kann das aber auch schnell zum Problem des Anbieters werden: Das Amtsgericht hatte sich in erster Instanz im mündlichen Termin mit einer Zeugin beschäftigt. Auf Grund Ihrer Aussage trug es sich dann wie folgt zu

Aus dem Protokoll vom 31.07.2008 geht hervor, dass es der Beklagtenvertreter war, der der Zeugin xxx die Frage stellte, auf die sie antwortete, sie habe jedenfalls mit anderen als Referenzverträgen noch nie etwas zu tun gehabt.

Diese Rückfrage wurde vom Amtsgericht als zu Eigenmachen der Aussage gewertet, so dass letztlich nicht mehr umstritten sein sollte, dass es überhaupt um einen „Referenzvertrag“ ging. Damit passierte beim Amtsgericht sodann folgendes:

Aus dem Protokoll vom 31.07.2008 geht hervor, dass es der Beklagtenvertreter war, der der Zeugin xxx die Frage stellte, auf die sie antwortete, sie habe jedenfalls mit anderen als Referenzverträgen noch nie etwas zu tun gehabt. […] Da die Klägervertreterin zugesagt hatte, eine entsprechende Aufstellung zu den Akten zu reichen, dies unstreitig aber nie getan hatte, war sie in diesem Fall ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass es tatsächlich 2006 nur „Referenzverträge“ gab und keine anderen, so dass der Abschluss dieses Vertrags de facto entgegen der Aussagen der Klägerin überhaupt nicht mit einem besonderen Vermögensvorteil verbunden war (zur Täuschung durch Vorspiegelung eines „besonders günstigen Angebots“ vgl. LG Flensburg, Urteil vom 31.1.2006, Az. 1 S 101/05, OLG Hamm, Urteil vom 12.06.1992, NJW-RR 1993, 628ff).

Dieser vom Amtsgericht gewählte Weg wurde vom Landgericht Düsseldorf bestätigt. Als vor dem Landgericht Düsseldorf die Kläger dann doch entsprechendes Material vorlegen wollten, erwidert das LG Düsseldorf kurz und bündig:

Mit ihrem nunmehr in der Berufungsinstanz erstmals gebrachten Vortrag zu dem Verhältnis von Normal- und Referenzverträgen ist sie nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, weil nicht erkennbar ist, wieso sie gehindert gewesen sein soll, dies innerhalb der vom Amtsgericht eingeräumten Schriftsatzfrist von 3 Wochen vorzutragen und insbesondere fristgerecht die von ihr selbst in Aussicht gestellte Aufstellung zu der Akte zu reichen.

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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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