Landgericht Kempten: Craniosacral-Therapie unterliegt Heilpraktikergesetz

Es ist ein bezeichnendes Beispiel für die Notwendigkeit sauberen Arbeitens: Im Jahr 2009 hat das Landgericht Kempten (1 HK O 2442/08) entschieden, dass die Anwendung der „Craniosacral-Therapie“ dem Heilpraktikergesetz unterliegt und ein derartiges Angebot wettbewerbswidrig ist, wenn man kein zugelassener Heilpraktiker oder approbierter Arzt ist. Regelmäßig kursieren Abmahnungen in diesem Bereich und nehmen dabei auch gerne Bezug auf die Entscheidung aus Kempten.

Was mich wunderte, als ich nun eine solche zur Bearbeitung vorliegen hatte: Die Entscheidung des Landgerichts Kempten ist nirgendwo aufzufinden. Zwar liest man umso zahlreichere Beiträge dazu im Internet über dieses Urteil, nirgendwo aber Details dazu. Wie hier üblich habe ich mich daher bemüht, die Entscheidung als erstes einmal beim Gericht anzufordern sowie von dem Verein, der die Entscheidung erwirkt hatte. Das Ergebnis war eine Überraschung: Es war kein abschliessendes „Urteil“, sondern lediglich ein , das niemals rechtskräftig wurde.

Tatsächlich ging es aber noch weiter: Nach dem Einspruch wurde die Entscheidung an ein anderes Gericht weitergegeben. Und auch dort gab es kein Ende – von dort ging es weiter, wieder zu einem ganz anderen Landgericht. Auf die Antwort von dort warte ich seit einiger Zeit (der Artikel wird sodann noch aktualisiert).

Das Ergebnis ist, dass es bis heute keine mir bekannte rechtskräftige Entscheidung zur wettbewerbsrechtlichen Bedeutung der Craniosacral-Therapie gibt. Zwar liegt eine erste verwaltungsgerichtliche Entscheidung vor (siehe hier), wie dies wettbewerbsrechtlich zu beurteilen ist, ist aber nicht abschliessend geklärt. Zugleich mag man es als Beispiel nehmen, mit Berichten über Urteile von Laien eher kritisch umzugehen, jedenfalls nicht ungeprüft. Sauberes Arbeiten kann durch noch so hysterische Artikel über (angebliche) Urteile nicht ersetzt werden. Und es ist keine Basis um zu entscheiden, wie man mit Urteilen umgeht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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