Landgericht Bamberg zur Werbung mit Testergebnissen – Verlinkung des Testberichtes reicht nicht als Fundstelle

Wer mit Testergebnissen aus gedruckten Publikationen wirbt, muss mit der Rechtsprechung des BGH eine Fundstelle zum angeben. Dies geschieht üblicherweise, indem in der Werbung der Titel der Publikation, Ausgabe und Jahreszahl benannt werden. Vor dem Landgericht Bamberg war ich in einem Verfahren um genau diese Streitfrage tätig . Dabei hat das Landgericht einige bewährte Standpunkte bestätigt – und eine überraschende Klarstellung getroffen.

Abgelehnt hat das Gericht die Auffassung, dass die Angabe einer Fundstelle eben nicht allgemein notwendig ist, sondern nur bei bestimmten Produkten. Gerade bei hochpreisigen Artikeln die nicht dem täglichen Konsum entsprechen (etwa bei teuren PKW; hier ging es um Fertighäuser) wird man den Standpunkt vertreten können, dass Testergebnisse keinen solchen Ausschlag haben wir bei (technischer) Massenware, etwa bei HiFi-Geräten (diese Auffassung vertritt etwa Nordemann). Mit der laufenden BGH-Rechtsprechung ist das Gericht hier der Auffassung, dass es keine entsprechenden Ausnahmen gibt, die Pflicht zur Angabe von Fundstellen ist eine allgemeine wettbewerbsrechtliche Pflicht.

Auch keine Rolle spielt es, um was für ein Testergebnis es sich handelt. Die Aufassung, dass an Ergebnisse der „Stiftung Warentest“ andere Anforderungen zu stellen sind als an Ergebnisse anderer Blätter (hier: „Focus Money“) wurde zurück gewiesen. Die Argumentation war insofern, dass Ausgaben der Stiftung Warentest gemeinhin in Büchereien archiviert werden und öffentlich zugänglich sind. Lebensfremd ist es dagegen, zu erwarten, ein Verbraucher würde bei sonstigen Zeitschriften den aufwand betreiben, und diese nachbestellen (und sich auf dem Postweg mit Wartezeit zustellen zu lassen), um Testergebnisse zu prüfen. Damit wären die Anforderungen hier eher niedriger als bei Ergebinssen der Stiftung Warentest. Dies lehnte das Landgericht ab:

Anders als bei Testurteilen der Stiftung Warentest besteht bei einem Presseerzeugnis wie im vorliegenden Fall keine gesicherte Erwartung des Verbrauchers an unabhängige Durchführung und Einhaltung fachlicher Mindeststandards beim dargestellten Test, so dass nicht etwa ein geringeres, sondern im Gegenteil ein erhöhtes Bedürfnis des Verbrauchers besteht, sich über den Test und sein Ergebnis zu informieren.

Letztlich spielt es für das Gericht keine Rolle, ob das Testergebnis online zu finden ist. Dabei war das vorliegende Testergebnis mit einer einfachen Google-Suche (gleich als erstes Ergebnis) als hochauflösendes und vollständiges PDF zu finden. Das ist aber nicht ausschlaggebend:

Ließe man die Auffindbarkeit durch Google ausreichen, bedürfte es überhaupt keiner irgendwie gearteten Informationspflicht irgend eines Anbieters mehr. Die Auffindbarkeit über Google hängt aber – neben der technischen Voraussetzung eines Zugangs – maßgeblich von der richtigen Formulierung einer Suchanfrage ab und erfüllt schon daher nicht die Voraussetzung der leichten Auffindbarkeit.

Dies ist durchaus diskutabel, zumal diese Argumentation einen Fehlschluss enthält: Die Auffindbarkeit via Google macht die Angabe einer Fundstelle gerade nicht überflüssig. Denn, wie das Gericht zu Recht festhält, es bestimmt die Suchanfrage das Suchergebnis. Durch die Vorgabe einer Fundstelle wird die Suchanfrage aber maßgeblich bestimmt. Im vorliegenden Fall genügte die Eingabe des Magazin-Titels und Test-Titels (beides lesbar), um sofort den Test zu finden. Der zeitliche Aufwand lag im Bereich von wenigen Minuten, während der Bestellprozess des früher erschienen Heftes alleine um die 15 Minuten brauchte (zzgl. Postversand). Inwiefern die Google-Suche hier schwieriger Auffindbar sein soll als das Prozedere des Nachbestellens eines gedruckten Heftes, ist nicht nachvollziehbar. Tatsächlich muss man sehen, dass die hier sehr formal angewendete Rechtsprechung des BGH im Kern aus einer Zeit stammt (1980er und 1990er), in der es gerade kein Internet gab.

Überraschend gleich in doppelter Hinsicht war dann folgender Absatz im Urteil:

Selbst eine Angabe des URL würde dem Verbraucher würde dem Verbraucher nicht in gleicher Weise wie die Angabe der Zeitschriftenausgabe die rasche Information über den Zeitpunkt des Tests ermöglichen.

Überraschend war dies schon deswegen, weil die Frage sich hier nicht stellte (es war gar kein URL in der Anzeige vorhanden). Aber auch, weil in Aussicht gestellt wird, dass selbst eine Verlinkung des Testergebnissen nicht ausreichen sollte. Dies ist nicht nur durchaus lebensfremd, sondern hier zeigt sich auch, dass der BGH selbst nicht so stark an seiner Rechtsprechung klammert, die von instanziellen Gerichten sehr formalisiert angewendet wird. Der BGH (I ZR 2/12) hat nämlich kürzlich festgestellt, dass die Verlinkung von Pflichtinformationen durchaus ausreichend ist, so dass diskutabel ist, warum in einer Printanzeige die Angabe eines URL nicht ausreichen soll.

Die Entscheidung ist in Ihren Kernelementen im Ergebnis nicht überraschend. Gerade im Bereich des Verbraucherschutzes ist aber leider immer wieder festzustellen, dass Landgerichten regelmäßig schlicht der Mut fehlt, in die Jahre gekommene BGH-Rechtsprechung zu hinterfragen und den geänderten Lebensgewohnheiten entsprechend anzuwenden. Diese Aufgabe verbleibt dann dem BGH, mit dem Ergebnis, dass Betroffene sehr viel Zeit und Geld für den entsprechenden Rechtsweg investieren müssen.

Fazit: Wer mit Fundstellen aus Printerzeugnissen wirbt, muss die Angaben so gestalten, dass Verbraucher mit einem Blick sehen, in welchem Heft das Ergebnis zu finden ist. Von Experimenten sollte abgesehen werden.

Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist besonders im Wettbewerbsrecht tätig, insbesondere beim Thema „Testergebnisse“ und „Bewertungen von Unternehmen“ wird ein vertieftes Spezialwissen geboten.

Zum Thema bei uns:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.