Keine Haftung eines Unternehmers für von ihm nicht veranlasste Handlungen Dritter

Das OLG Frankfurt a.M. (6 W 29/19) hat entschieden, dass ein Unternehmen für von ihm nicht veranlasste Handlungen Dritter im Internet, die sich als unlautere Werbung für das Unternehmen darstellen, grundsätzlich nicht verantwortlich ist. Dies soll auch gelten, wenn dem Unternehmen die Werbung bekannt ist – denn eine Verkehrspflicht zur Unterbindung solcher Handlungen kommt nur unter besonderen Umständen, etwa bei einer entsprechenden Gefahrsetzung, in Betracht:

Im Ansatz verfehlt ist die Auffassung der Klägerin, der Beklagte hafte unabhängig von Kenntnis und Veranlassung für mutmaßlich unlautere Internetauftritte Dritter. Wie der Senat schon (…) ausgeführt hat, ist eine Grundlage für eine solche anlasslose Haftung für das Verhalten Dritter nicht ersichtlich.

Dem kann die Klägerin auch nicht den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 13.12.2000, 4 W 24/00 entgegenhalten. Die lag dort darin begründet, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite A bereitgestellt hatte, die das Suchergebnis der Suchmaschinen beeinflussten, mithin eine eigene Handlung streitgegenständlich war. Gleiches gilt für die Entscheidung des LG Mannheim vom 01.08.1997, 7 O 291/97. Die dort zugrunde gelegte Störerhaftung ist im Übri- gen durch den im Bereich des Unlauterkeitsrechts aufgegeben worden (BGH WRP 2014, 1050, Rnr. 11 – Geschäftsführerhaftung). Für Fälle des sogenannten Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, kann die Passivlegitimation vielmehr allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden, so dass in vergleichbaren Konstellationen, soweit keine „eigenhändige“ Tatbegehung oder – beteiligung vorliegt, nur die Verletzung einer Verkehrspflicht haftungsbegründend wirken kann.
Die Tatsache alleine, dass die Beklagte Kenntnis von den hier streitgegenständlichen Handlungen Dritter gehabt hatte, kann die Verletzung einer Verkehrspflicht nicht begründen. Der Senat teilt insoweit auch nicht die Auffassung des LG Hamburg (MMR 2017, 48), wonach die unternehmerische Sorgfalt im Sinne von § 3 II UWG eine Handlungspflicht bei offensichtlich fehlerhaften und irreführenden Äußerungen Dritter auslösen kann. Für die Verletzung einer Verkehrspflicht ist zumindest erforderlich, dass irgendeine Art von Gefahrsetzung erfolgt (vgl. BGH GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei ). In der Unterhaltung eines Mietwagenbetriebes alleine kann dies jedoch nicht gesehen werden.

Eine Haftung der Beklagten kommt daher nur in Betracht, wenn er die konkreten streitgegenständlichen Veröffentlichungen selbst veranlasst hat. 

OLG Frankfurt a.M., 6 W 29/19
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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