Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware

Der (I ZR 157/16) konnte – endlich – eine klarstellende Entscheidung zur Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware im Zuge der Werbung treffen. Demzufolge liegt eine Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG) nicht nur dann vor, wenn einer Ware konkrete, im Einzelnen benannte Eigenschaften zugewiesen werden, die sie tatsächlich nicht aufweist.

Vielmehr kann Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware auch die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie gehören, die sich nach der Verkehrsauffassung von anderen Kategorien unterscheidet. Darin kann eine Angabe über die Art der Ware gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG liegen:

Zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung im Sin- ne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG gehört auch deren Art. Die Art eines Produkts bezeichnet seine Gattung und damit einen Oberbegriff für Produkte, die nach der Verkehrsauffassung in wesentlichen Merkmalen übereinstimmen (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 2.5). Der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Produktkategorie kann der Verbraucher auch ohne nähere Angaben zu konkreten Eigenschaften erste In- formationen darüber entnehmen, welchen konkreten Bedarf dieses Produkt be- friedigt (vgl. Peifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 287). Die Angabe über die Art ist irreführend, wenn für die beworbene Ware oder Dienstleistung zu Unrecht die Zugehörigkeit zu einer Gattung in Anspruch genommen wird, mit der der Verkehr eine wie auch immer geartete Wertschät- zung verbindet (Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 348).


Dabei gibt es auch die nur „mittelbare“ Irreführung. Denn wie der BGH klargestellt hat kann eine Irreführung auch durch Angaben erfolgen, die über die Eigenschaften einer Ware oder Leistung unmittelbar nichts aussagen, von denen der Verkehr aber annimmt, dass sie nur verwendet werden, wenn bestimmte Beschaffenheitsmerkmale vorhanden sind, die für die Wertschätzung durch den Verbraucher von Bedeutung sind. Ohne Bedeutung ist dabei die mitunter positiv wirkende Einschätzung des Verbrauchers:

Ob die kaufrelevante Wertschätzung, die der nach diesen Grundsätzen gebildeten Produktkategorie vom Verkehr entgegengebracht wird, im Hinblick auf konkrete objektive Eigenschaften zu Recht besteht oder auf der subjektiven Einschätzung beruht, mit dem Kauf eines infolge des aufwendigeren Herstellungsprozesses teureren Ware erwerbe man ein exklusiveres Produkt oder tue sich sonst „etwas Gutes“, ist ohne Belang.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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