Impressumspflicht & Mehrwertdienstenummer: Teure Telefonnummer im Impressum ist unzulässig

Nachdem das OLG Frankfurt schon entschieden hatte, dass in einem eine Mehrwertdienstenummer mit hohen Kosten (als einziger Kontaktweg neben einer Mailadresse) unzulässig ist, hat dies der BGH nun bestätigt. Dabei hat der BGH dann 2016 erklärt, dass Nummern  schon dann ausgeschlossen sein sollen, wenn sie auch nur zu Zusatzkosten über das normale Verbindungsentgelt hinaus führen. Damit stehen zahlreiche Impressums-Angaben auf dem Prüfstand.

Impressum: Telefonnummer ist nicht zwingend

Nochmals zur Erinnerung: Die Angabe einer Telefonnummer ist nicht zwingend (EUGH, C-298/07). Der BGH (I ZR 238/14) fasst die Rechtsprechung hierzu inzwischen wie folgt zusammen:

Nach dieser Vorschrift haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. (…)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben der Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elekt- ronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 – C-298/07 … ). Als Kommunikationswege, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen, können auch ein persönlicher Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters oder eine Kommunikation über Telefax angesehen werden (…) Der Diensteanbieter ist aber in jedem Fall verpflichtet, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen (…)

Telefonnummer im Impressum keine effiziente Kontaktmöglichkeit bei hohen Kosten

Wenn man dann dennoch eine Telefonnummer als einzigen weiteren Kommunikationskanal anbietet, so muss sie auch eine effiziente Kontaktmöglichkeit darstellen. Eine Entscheidung des OLG Frankfurt (6 U 219/13) kann man durchaus auf das Fazit bringen, dass eine „zu teure“ Telefonnummer im Impressum unzulässig ist. Die Entscheidung ist im Ergebnis keineswegs abwegig, bedeutet aber ein ganz erhebliches Risiko im Gesamtbild; ein weiteres Detail bei der Frage rund um die Impressumspflicht. Das OLG zitiert den EUGH und hält fest:

Maßgeblich ist nach den Vorgaben des EuGH (…), dass der Nutzer Angaben erhält, die es ihm ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, was wiederum voraussetzt, dass der Nutzer ohne die Einschaltung eines Dritten mit dem Anbieter kommuniziert („unmittelbar“) und dass er angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen und Erwartungen vereinbar ist (…)

Das OLG führt nun aus, dass eben kein effizienter Kontaktweg vorliegt, wenn die Kosten so hoch sind, dass der Verbraucher von der Nutzung dieses Kontaktweges abgehalten wird:

Der Europäische Gerichtshof hat lediglich klargestellt, dass eine telefonische Kommunikation (dem Grunde nach) als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden kann (…) Davon zu trennen ist aber die Frage, ob die mit einer erheblichen Kostenbelastung verbundene telefonische Kontaktmöglichkeit aus Sicht der Verbraucher überhaupt eine realistische Alternative darstellt.

„Effizienz“ beinhaltet vom Wortlaut her sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit (…) Man kann daher mit Rücksicht auf die wirtschaftspolitischen und verbraucherpolitischen Ziele der E-Commerce- diesen Gesichtspunkt beim Merkmal der „Effizienz“ mit berücksichtigen. (…) Da die Kosten einer telefonischen Rückfrage eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher darstellen und sie u. U. von einer Kontaktaufnahme gänzlich abhalten können, hat das Landgericht mit Recht diese Frage problematisiert.

Kritik an der Entscheidung des OLG

Das OLG nimmt Bezug auf den EUGH, pikanterweise wird aber als einzige Stelle gerade nicht zitiert, was hier ausschlaggebend ist: Der EUGH definierte in benannter Entscheidung was „Effizient“ als Kontaktweg ist (bei Tz 30):

Eine Kommunikation ist vielmehr dann als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist.

Die Begrifflichkeit der „Effizienz“ sind mit dem EUGH rein technisch betrachtet worden, es geht um Fragen, ob und in welchem zeitlichen Ablauf eine Kommunikation möglich ist. Die Entscheidung des Verbrauchers, ob ihm der Kontaktweg „zu teuer“ erscheint, spielt hier keine Rolle. Dies aus gutem Grund: Die Impressumspflicht findet sich in der Richtlinie 2000/31/EG, hier Artikel 5, der passenderweise Überschrieben ist mit „Allgemeine Informationspflichten“. Dieser Artikel ist bereits ein Zwitter, da er sich als Informationspflicht präsentiert, aber eben auch Handlungspflichten auferlegt, wenn er etwa verlangt, dass ein Kommunikationsweg neben der Mail-Adresse existieren muss. Hier kann aber durchaus argumentiert werden, dass es heutzutage zu erwarten ist, dass ein Unternehmen neben einer Mail auch immer einen zweiten Kontaktweg bereit hält, namentlich Telefonnummern. Ausgehend von dieser Prämisse wäre es wieder stimmig, da am Ende doch nur eine Informationspflicht verbleibt.

Das OLG nun geht einen auf den ersten Blick sinnvollen Weg: Es will verhindern, dass man die Regelung durch zu Hohe Kosten umgeht. Ein Gedankenspiel verdeutlicht dies: Niemand würde eine Telefonnummer für Support anrufen, die 100 Euro die Minute verlangt. Doch durch diesen Weg wird die faktische Pflicht zur Bereithaltung eines zweiten Kontaktweges – die bereits über die reine Informationspflicht hinaus geht – am Ende durch die Hintertüre der „Effizienz“ zu der weitergehenden Pflicht, auch noch Kosten zu vermeiden, die Verbraucher abhalten könnten (sic!) den Kommunikationsweg zu beschreiten. Die Informationspflicht wird zu einem Regulierungsinstrument, dies ist weder mit dem TMG noch mit der zu Grunde liegenden Richtlinie zu vereinbaren.

Telefonnummer im Impressum: Welche Kosten sind noch Effizient?

Die Entscheidung des OLG ist nun in der Welt und die Frage lautet: Welche Kosten sind noch Effizient? Das OLG sagt hierzu nichts, nimmt aber Bezug auf die vorangegangene Entscheidung des LG Frankfurt a.M. (2-03 O 445/12), das hierzu sagte:

Wird die Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer eingerichtet, durch die die üblichen Kosten überschritten werden, kann dies Nutzer aufgrund der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abhalten (…)

Es soll also ausreichend sein, wenn „übliche Kosten“ derart überschritten werden, dass Nutzer von einem Kontakt abgehalten werden können. Im vorliegenden Fall reichte dazu ein Minutenpreis von 2,99 Euro/Minute. Wo die Untergrenze liegt, lässt sich nicht einmal erahnen, jedenfalls Kosten von 9cent/Min und 19cent/Min sind nach meiner Auffassung üblich und sollten Problemlos sein. Im hier betroffenen Fall wurde eine Nummer mit 49cent/Min aus dem Festnetz gar nicht erst abgemahnt, so dass dies vielleicht auch noch hinzunehmen wäre – jedenfalls besteht hier allerdings schon Unsicherheit. Doch die hat der BGH dann aus meiner Sicht geklärt.

Update: BGH bestätigt die Entscheidung des OLG Frankfurt zur Mehrwertdienstenummer im Impressum

Der (I ZR 238/14) hat die Entscheidung des OLG Frankfurt ausdrücklich bestätigt und unter anderem ausgeführt:

Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht. (…)

Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergibt sich allerdings, dass die vom Diensteanbieter zur Verfügung zu stellenden Wege für eine Kontaktaufnahme für die Nutzer kostenlos sein müssen (…) Beide Bestimmungen schließen eine Kostenbelastung für die Nutzer nicht schon im Grundsatz aus. Die Nutzer haben daher bei einer Kontaktaufnahme mit der Nutzung eines Kommunikationsmittels die üblicherweise anfallenden Verbindungsentgelte zu tragen. Das sind die Kosten, die für den Versand einer E-Mail, eines Telefaxes oder eines Anrufs aus dem Festnetz oder aus dem Mobilfunknetz anfallen. Ein Diensteanbieter ist mithin nicht verpflichtet, eine gebührenfreie Telefonnummer einzurichten. (…)

Fallen – wie im Streitfall – besondere Kosten bei der telefonischen Kontaktaufnahme an, die bei einem normalen Telefonanruf aus dem Festnetz oder dem Mobilfunknetz nicht entstehen, fehlt es unabhängig von den konkret berechneten Verbindungsentgelten an einer effizienten Kommunikation (…) Der Umstand, dass eine Kontaktaufnahme an besondere und im Vorhinein kaum kalkulierbare Kosten geknüpft ist, führt nach der Lebenserfahrung eher dazu, Kontaktaufnahmen zu unterbinden als sie zu ermöglichen.

Fazit zu Mehrwertdienstenummer und Impressum

OLG und BGH haben hier eine rechtlich nicht vorgesehene Regulierung eingeführt, die nach meiner Lesart zu einem Ausschluss jeglicher Mehrwertdienstenummer als Kontaktmöglichkeit im Impressum führt – jedenfalls wenn neben der E-Mail kein weiterer Weg der Kontaktaufnahme geboten wird. Da der BGH ausdrücklich auf die Unzulässigkeit jeglicher Mehrkosten abstellt, die zu normalem Verbindungsentgelt hinzukommt, kann dies für mich nur eben den Schluss zulassen, dass sämtliche Nummern aus den Blöcken 0180er, 0900er etc. unzulässig ist. Selbst 0700er Nummern, die nicht zu einer Vergütung des Angerufenen führen, dürften auf dem Prüfstand stehen. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, der sollte auf „normale“ Festnetznummern setzen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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