Impressumspflicht: Im Impressum benannte Mail-Adresse muss echten Kontakt ermöglichen

Beim Landgericht Berlin (52 0 135/13) ging es um eine Mail-Adresse, die als Kontaktadresse durch einen grossen und bekannten Internet-Dienstleister benannt wurde. Wer dorthin schrieb, erhielt aber eine automatisierte Antwort, u.a. mit Hinweis auf die Hilfeseiten. Das Landgericht hat dem einen Riegel vorgeschoben und u.a. festgehalten:

Es geht aber zu weit, wenn die Beklagte aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. ableitet, dass allein die Angabe einer E-Mail-Adresse ausreiche und§ 5 Abs.1 Nr.2 TMG lediglich Informationspflichten, nicht aber Handlungspflichten des Unternehmers begründe. (…) Es dürfte auf der Hand liegen, dass nicht die Angabe irgendeiner ggf. nicht funktionierenden E-Mail-Adresse ausreichen kann.

Diese kurze Zusammenfassung soll die – nicht von der Hand zu weisende – Würdigung des LG Berlin auf den Punkt bringen: Einfach ins irgendeine Mail-Adresse zu schreiben genügt nicht. Die angegebene Mail-Adresse muss es auch ermöglichen, dass der Anbieter unmittelbar zur Kommunikation kontaktiert werden kann.

Impressum: Automatisierte Mail ist keine Kommunikation

Es wurde dann auf anderem Boden argumentiert: Die automatische Mail ist ja nun einmal eine Kommunikation – trefflich mag man über die Qualität dieser automatisierten Kommunikation streiten, aber – so der Anbieter – das TMG wertet nicht die Qualität, sondern alleine die Möglichkeit der Kommunikation. Auch dem wollte das Gericht nicht folgen:

„Diese Argumentation ist zu formal. Der Erhalt von automatisierten E-Mails ist nicht das, was man sich gemeinhin unter unmittelbarer Kommunikation vorstellt. Hierzu hat sich der EuGH (…) C-298/07 geäußert. Zur Unmittelbarkeit führt der EuGH (…) aus, dass diese „nicht notwendigerweise eine Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede, d.h. einen wirklichen Dialog, erfordert, sondern nur, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist (…) Eine Kommunikation ist vielmehr dann als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist.“

Den hier aufgestellten Anforderungen genügt die fragliche „Kommunikation“. nicht Zwar ist ein Dritter – sieht man einmal von der Beantwortung von Fragen in Foren durch andere Nutzer ab – nicht zwischengeschaltet. Es kann auch hiernach nicht Aufgabe des TMG sein, eine Antwort oder eine bestimmte Qualität der Antwort zu erzwingen. Es genügt die abstrakte Möglichkeit, dass
Kommunikation aufgenommen wird, eine Reaktion erfolgt. Auch ein Nichtantworten kann eine Reaktion sein. Wenn aber das Nichtantworten Prinzip ist, kann nicht mehr von Kommunikation die Rede sein. Das Reagieren mit einer E-Mail, die besagt, dass die eingehenden Mails nicht zur Kenntnis genommen werden und auf diese Mail nicht geantwortet werden kann, dass also auf
diesem Wege keine Kommunikatton stattfindet, reicht für eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation nicht aus.

Es kann auch njcht ausreichen, wenn wie vorliegend mit einer automatisierten Antwortmail an andere Kanäle weitervermittelt wird. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen einer E-Mail auf vorformulierte Inhalte zurückgreift, sondern
dass eben die Kommunikation über E-Mail verweigert wird, sondern nur auf Hilfe-Seiten verwiesen wird, die evt. über auszufüllende Online-Kontaktformulare die Chance auf direkten Austausch mit einem Mitarbeiter eröffnen. Dies wird umso deutlicher durch die Kontrollüberlegung, dass die Anforderungen von § 5 Abs.1 Nr.2 TMG eindeutig nicht gewahrt wären, wenn der Inhalt der automatisierten Antwort-E-Mail (…) selbst im Impressum erschiene, weil hier eben keine E-Mail-Adresse genannt wird. Dann kann es aber auch nicht ausreichen, wenn „pro forma“ eine automatisierte E-Mail zwischengeschaltet wird, die genau diese Informationen enthält. Denn dann dient die E-Mail-Adresse eben nicht der Kommunikation, sondern nur dem Transport von Informationen, die an sich nicht ausreichend sind.“

Aber: Keine individuelle Prüfpflicht für jede Mail!

Das Gericht sah aber das Risiko hinter dieser Argumentation und möchte verhindern, dass nun jede Mail individuell gelesen oder gar geprüft werden muss – eben darum soll es nun nicht gehen:

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird hierdurch keine persönliche Prüfpflicht dergestalt aufgestellt, dass jede einzelne E-Mail von einem Mitarbeiter individuell geprüft und bearbeitet werden müsse. Es darf lediglich nicht von vomeherein feststehen, dass keine einzige über die angegebene Adresse eingehende E-Mail gelesen wird. Wie die eingehenden E-Mails gefiltert und kanalisiert werden, bleibt der Beklagten überlassen. Es geht nicht um eine Prüfpflicht, sondern darum,
dass über die im Impressum genannte E-Mail-Adresse Kommunikation stattfinden kann.
Wenn von vorneherein klar ist, dass eingehende E-Mails nicht gelesen werden, kann nicht von Kommunikation gesprochen werden. Kommunikation mag zwar keine individuell reflektierte Antwort erfordern – ein vorformuliertes Standarschreiben kann im Einzelfall genügen – es muss aber zumindest vom System vorgesehen sein, dass eine Kontaktaufnahme möglich ist, und zwar auf
dem angegebenen Weg über E-Mail und nicht auf irgendeinem anderen Weg.

Fazit: Was muss die Mail-Adresse im Impressum erfüllen?

§5 Abs.1 Nr.2 TMG verlangt „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (…) ermöglichen“. Die Entscheidung des LG Berlin kann insoweit darauf reduziert werden, dass es eben nicht ausreichend ist, wenn man nun einen Autoresponder aktiviert, der automatisch eine Antwort erstellt, mit der klargestellt ist, dass gerade keine (weitere) Reaktion erfolgt. Auf diesen Kerngehalt reduziert liegt in der Entscheidung nichts besonders kritisches. Die Besonderheit lag hier in dem Fall, dass im Autoresponder bereits klar gestellt war, dass eine Antwort zu der konkreten Anfrage nicht stattfinden wird und man sich „gefälligst“ die Hilfeseiten durchzulesen habe – dass das nicht funktionieren kann sollte durchaus auf der Hand liegen.

Ausreichend ist es, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass eine Kommunikation stattfindet – dabei gibt es ausdrücklich keine Pflicht für den Anbieter, überhaupt zu antworten und eben auch kein Problem, durch vorgefertigte Mustertexte zu antworten. Eine besondere Einschränkung ist im Ergebnis für Betreiber von Webseiten damit nicht zu erkennen. Insbesondere ist es gerade nicht unzulässig, unmittelbar per Autoresponder eine Antwort mit Hinweis auf Hilfeseiten zu versenden – solange man nicht den Fehler macht, in dieser Mail bereits klar zu stellen, dass eine weitere Antwort nicht zu erwarten ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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