Nun hat auch das Landgericht Koblenz (15 O 318/13) bestätigt, dass es nicht ausreichend ist, im Impressum eine E-Mail-Adresse zu benennen, wenn diese per Auto-Responder mitteilt, dass eine Bearbeitung faktisch nicht stattfindet. Hintergrund ist, dass die E-Mail Adresse ausweislich des §5 TMG dazu dienen soll, eine Kommunikation zu ermöglichen – die aber kann nicht stattfinden, wenn die Mitteilung erfolgt, dass es keine Antwort gibt:
Kommunikation ist der Austausch von Informationen, die aufeinander bezogen sind. Mit der als Anlage K 2 vorgelegten Eingangsbestätigung liegt eine Kommunikation nicht vor. Sie ist ausweislich des insoweit klaren Wortlauts der Eingangsbestätigung der Beklagten von der Beklagten auch nicht intendiert. Vielmehr macht die Beklagte in der E-Mail aus Sicht des Verbrauchers unmissverständlich deutlich, dass eine individuelle Beantwortung der Anfrage nicht stattfindet. Der Charakter der Eingangsbestätigung ist abschließend, was durch Formulierungen „Wir freuen uns, wenn wir Ihnen weiterhelfen konnten“ und „Gerne informieren wir Sie über die nächsten Schritte“ deutlich wird. Schließlich stellt die Beklagte in der streitgegenständlichen E-Mail auch zweifelsfrei klar, dass die E-Mail durch ein automatisiertes Verfahren erzeugt wurde und dass individuelle Anfragen weder zu Diensten noch zu Produkten von W…DE bearbeitet werden.
Beachten Sie, dass das Landgericht Berlin eine ähnliche Entscheidung getroffen hat.
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