LG Bochum zur rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung

Das Landgericht Bochum (12 O 162/10) hat sich mit der Rechtsmissbräuchlichkeit so genannter Gegenabmahnungen beschäftigt und führt dazu u.a. aus:

Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers die Verfolgung sachfremder Ziele ist. Davon ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Zusammenhang mit den Abmahnungen vom 29.06.2010 und 10.08.2010 auszugehen. Hinsichtlich der vom 29.06.2010 fällt auf, dass sie Verstöße zum Gegenstand hat, die am 12.06.2010, also gerade einmal einen Tag nach Inkrafttreten der geänderten gesetzlichen Bestimmungen, erkannt worden sind. Dem Wettbewerber ist damit nicht einmal eine kurze Zeit eingeräumt worden, sein Angebot auf die Neuregelungen umzustellen. Die einmal festgestellten Verstöße sind dann nicht sonderlich zügig verfolgt worden, sondern es ist im Schreiben vom 29.06.2010 eine Frist bis zum 15.07.2010 gesetzt worden. Dieses zeitliche Vorgehen ist für sich genommen zwar nicht zu beanstanden, bemerkenswert ist aber, dass die Kostenforderung mit derselben Dringlichkeitsstufe versehen worden ist. Zur Verteidigung des angesetzten – für sich genommen auch nicht zu beanstandenden – Streitwertes ist dann fälschlich auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes herangezogen worden, die zu einem anderen Rechtsgebiet gehört. Nur mit dieser, in Wahrheit Markenrecht betreffenden Entscheidung ließ sich der vom Beklagten angesetzte „Mittelwert“ (vgl. Bl. 150 d.A.) rechtfertigen. Noch deutlicher zeigt die Abmahnung vom 10.08.2010, dass es dem Beklagten nicht vorrangig um die Eindämmung unlauterer Wettbewerbspraktiken ging. Denn mit kaum zu überbietender Deutlichkeit wurde am Ende der Abmahnung selbst ausgeführt, dass die Abmahnung nur dem Zweck diente, einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers begegnen zu können. Ausdrücklich wird insoweit erklärt, dass im Falle eines Vergleichs über die Kosten keine mehr gefordert werden würde. Dies heißt nichts anderes, als dass dem Beklagten die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße gleichgültig war, solange er für eigene Verstöße nicht bezahlen musste. Ins Bild passt schließlich, dass der Beklagte seinen mit der Abmahnung vom 10.08.2010 verfolgten , nachdem der Kläger den Vergleichsvorschlag nicht angenommen hatte, nicht mehr weiter verfolgt hat.

Interessant ist der erste Satz, der Beachtung verdient: Das LG Bochum ist der Überzeugung, bei neuen gesetzlichen Regelungen muss dem Markteilnehmer eine zumindest kurze Zeit der Umstellung gewährt werden. Eine sofortige Abmahnung nach Änderung der gesetzlichen Lage ist mit dem LG Bochum wohl nicht zu machen.

Im übrigen werden die bekannten Ausführungen zum Rechtsmissbrauch gemacht, interessant ist dabei sicherlich die Betonung der Ernsthaftigkeit, mit der eine Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche zu betreiben ist. Letztlich gilt, wie so oft von mir schon geschrieben: Das Gesamtbild zählt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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