Fernabsatz: Verkaufsangebot mit unklarem Umfang ist wettbewerbswidrig

Beim Landgericht Arnsberg (8 O 10/15) ging es um eine unklar Verkaufsanzeige für Sonnenschirme, wobei nicht eindeutig war, ob im Kaufpreis nur der schirm oder auch der Schirm mit beschwerenden Betonplatten enthalten war. Das Gericht stellt insoweit nochmals die aktuelle Rechtsprechung klar:

Der Inhalt der beanstandeten Werbeanzeige ist auch „zur Täuschung geeignet“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Bekanntermaßen ist die Vorgehensweise vieler Verbraucher bei Online-Verkäufen auf Grund der Schnelligkeit des Internetverkehrs von einem eher flüchtigen Lesen und Kenntnisnehmen des gesamten Angebotsinhalts gekennzeichnet. Gerade deshalb hat der BGH die Rechtsprechung zur sogenannten „“ dahin konkretisiert, dass ein als „Blickfang“ dienendes Bild – wenn die auf diesem zu sehenden Komponenten nicht umfassend vom Angebot umfasst sind – Irreführungscharakter haben kann. (…)

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der reflektierende Verbraucher erkennen wird, dass die auf dem Bild in der beanstandeten Werbung zu sehenden Betonplatten nicht vom Kaufpreis, der hier mit 134,07 € angegeben ist, umfasst sein werden. Letztlich legt es die Gesetzesfassung nahe, dass aber nicht auf den reflektierenden Verbraucher abzustellen ist; denn der Wortlaut geht dahin, dass eine geschäftliche Handlung dann irreführend ist, wenn sie „zur Täuschung geeignete Angaben“ enthält. Bei vielen, eher flüchtig vorgehenden Verbrauchern ist das Bild aber geeignet, Vorstellungen hervorzurufen, auch Betonplatten würden mitgeliefert; dann ist es aber auch zur Täuschung geeignet im Sinne der vorstehend genannten Regelung.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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