Blickfangwerbung: Sternchenhinweis vor geschäftlicher Entscheidung obsolet?

Die Entscheidung des BGH vom 18. Dezember 2014 (Az.: I ZR 129/13 = GRUR 2015, 698 – Schlafzimmer komplett, hier bei uns) kommt in der instanziellen Rechtsprechung an. Dies zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 W 99/15), das in seinem Leitsatz feststellt:

Auch eine unzutreffende Blickfangangabe in einer Werbeanzeige führt dann nicht zu einer relevanten Irreführung, wenn sie den Werbeadressaten zwar zu einer weiteren Befassung mit der Anzeige veranlasst, dieser sich jedoch vor einer „geschäftlichen Entscheidung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – etwa dem Aufsuchen eines Ladengeschäfts – mit dem weiteren Anzeigeninhalt befasst und den wahren Sachverhalt erkennt; ein solcher Fall kann auch vorliegen, wenn die Blickfangangabe allein noch keine konkrete Vorstellung von dem beworbenen Produkt vermittelt und aus diesem Grund vor einer „geschäftlichen Entscheidung“ eine weitere Befassung mit dem Anzeigeninhalt erforderlich ist.

Allgemein, rein rechtlich, ist die Entscheidung in dieser Form korrekt und sollte nicht überraschen – ob aber nun eine Irreführung vorliegt oder nicht obliegt auf Tatsachenebene dem jeweiligen Einzelfall, konkret der jeweiligen Werbeanzeige. Man darf diese Rechtsprechung also weiterhin nicht verallgemeinern dahin gehend, dass Sternchenhinweise grundsätzlich überflüssig sind, vielmehr gilt wohl: Je allgemeiner die Anzeige und je intensiver der Verbraucher sich mit dem Inhalt beschäftigen muss um überhaupt eine Entscheidung treffen zu können, wobei dann eine Klarstellung erfolgen muss, umso eher ist der Sternchenhinweis nicht notwendig. Diese Rechtsprechung lässt sich übrigens nicht auf den §5 UWG (vormals §5a UWG) übertragen!

Weiter aus der Entscheidung:

Der hat in der Entscheidung vom 18. Dezember 2014 (Az.: I ZR 129/13 = GRUR 2015, 698 – Schlafzimmer komplett) ausgeführt, dass eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, auch ohne einen Sternchenhinweis aufgeklärt werden kann, wenn sich der Verbraucher vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird. Eine geschäftliche Entscheidung ist nach den Vorgaben in Art. 2 Buchst. k der 2005/29 EG jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will. Dieser Begriff umfasst zwar auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen, wie beispielsweise das Aufsuchen des Ladengeschäfts. Dagegen ist die Entscheidung des Verbrauchers, sich mit einem beworbenen Angebot in einer Werbeanzeige überhaupt näher zu befassen, für sich gesehen noch keine geschäftliche Entscheidung, weil ihr der unmittelbare Zusammenhang mit einem Erwerbsvorgang fehlt

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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