Altölverordnung: Pflicht zur Angabe einer Altölannahmestelle

Der §8 der Altölverordnung (AltölV) sieht vor, dass eine Altölannahmestelle, bei Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher, zu benennen ist oder selbst einzurichten ist. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist dabei durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle hinzuweisen. Dabei besteht die Verpflichtung, bis zu der Menge Altöl kostenlos anzunehmen, bis zu der neues Öl im Einzelfall verkauft wurde. Darüberhinaus muss die Annahmestelle sogar in der Lage sein, den Ölwechsel fachgerecht selbst durchzuführen. Der Händler hat aber die Wahl: Er kann auch auf eine andere Annahmestelle verweisen, sofern sie so nah zum Verkaufsort liegt, dass es für den Käufer zumutbar ist, dorthin zu fahren.

Achtung: Nach gängiger Rechtsprechung (OLG Hamburg, 5 W 59/10; OLG Bamberg, 3 U 113/11; handelt es sich bei der Hinweispflicht auf die Annahmestelle um eine Marktverhaltensregelung nach §4 Nr.11 UWG. Jeder Verstoß ist damit ein Wettbewerbsverstoß und kann zu Abmahnungen führen!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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