Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

Kennzeichnungspflichten und Abmahnungen: Weiterhin sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten akut, dabei ist es für mich überraschend, dass sich das Problem in den entsprechenden Branchen so begrenzt herumgesprochen hat. Um es überspitzt auszudrücken:

Für nahezu jede Ware, die man verkaufen kann, existiert irgendwo irgendeine Kennzeichnungsverordnung oder eine ähnliche Pflicht, besondere Angaben zu leisten. So ketzerisch es klingt: Es ist schon fast unmöglich, etwas zu verkaufen, zu dem man nicht irgendwelche besonderen Hinweise geben muss.

Kennzeichnungspflichten bei Produkten

Daneben gibt es eine bunte Vielzahl von Verordnungen, bei denen mitunter zumindest fraglich ist, wie hier dem Verbraucher gedient ist, der beim besten Willen keinen Überblick gewinnen kann. Ein kleiner Überblick zu den alltäglichen Kennzeichnungspflichten:

  • Der Evergreen der Abmahnungen ist dabei m.E. die wegen unterlassener Kennzeichnung nach der , wobei ich vom Ausschreiben des Namens bewusst absehe. Kurz gefasst bedeutet diese laienhaft ausdrückt: Wenn man „weiße Ware“ verkauft, muss man die entsprechenden Angaben zum Energieverbrauch dazu angeben. Wer das unterlässt, kann abgemahnt werden.
  • Kosmetika müssen die KosmetikV beachten
  • Bei Lebensmitteln ist u.a. an die und Lebensmittel-Informationsverordnung zu denken
  • bei Batterien muss man an die Batterieverordnung denken
  • bei Verarbeitung personenbezogener Daten gibt es Belehrungspflichten nach der
  • und auch für scheinbar profane Dinge wie Kristallglas gibt es etwa das KrGlasKennzG

Und das ist tatsächlich nur eine willkürliche kleine Auswahl dessen, was man aus gutem Grund alles an Kennzeichnungspflichten übersehen kann als Händler oder Produzent – nur eben nicht übersehen darf.

Hinzu kommen die üblichen Fallstricke: Preisangabenverordnung, , AGB und , garniert mit speziellen Prüfpflichten, etwa einer Altersprüfung bei Spirituosen oder „Filmen ab 18“. Auch nett sind in dem Zusammenhang andere Fallstricke, die man häufig gar nicht vor Augen hat, etwa die Verwendung von Produktfotos ohne Genehmigung.

Kennzeichnungspflichten: Rechtsanwalt Ferner berät im Wettbewerbsrecht rund um Kennzeichnungspflichten

Kennzeichnungspflichten sind eine echte Herausforderung geworden – und wenn es schiefgeht kommt eine Abmahnung. Wir helfen!

Abmahnungen sind nicht zu vermeiden

Da überrascht es nicht, wenn selbst das Bundesministerium vor vielen Jahren einmal auf seiner eigenen Webseite schrieb:

Das Risiko einer Abmahnung lässt sich nicht vollständig vermeiden

Geholfen ist Ihnen damit aber auch nicht. Letztlich gilt die (profane) Wahrheit: Vorbeugen mit rechtlichem Rat ist der beste Weg. Und wenn die Abmahnung doch eingetrudelt ist, sollte man nicht selber „irgendwas machen“, sondern umgehend und schnellstmöglich rechtlichen Rat vom Profi holen.

Hilfe im Lebensmittel- & Wettbewerbsrecht?

Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.

Wie wichtig das „umgehend“ ist, zeigen andere Fälle, in denen zuerst gewartet und dann in aller Hektik falsch vorgegangen wurde: wer nämlich am Ende die (evt. zu Recht) geforderte mit Vertragsstrafe-Versprechen unterschreibt, sollte auch dringend darauf achten, den entsprechenden Verstoß nicht mehr zu begehen. Kataloge wollen z.B. zurückgerufen werden und auch im Internet Inhalte korrigiert werden. Letzteres kann zur teuflischen Falle werden, wenn man auf das Handeln von Dritten zwingend angewiesen ist. Wenn der Rechtsverstoß nach Zusage einer Vertragsstrafe z.B. noch bei Suchmaschinen gelistet ist, kann das zum Problem werden. Gleiches gilt für beendete aber immer noch abrufbare -Auktionen. Diese Baustellen aufzuräumen (oder gar nicht erst anzudenken) nachdem man eine Vertragsstrafe zugesichert hat, kann zum teuren Problem werden.

Daher im Fazit: Dass Ihnen die Lust am Verkaufen madig gemacht wird, steht außer Frage. Wenn Sie es dennoch tun, sollten Sie die damit einher gehenden Probleme zumindest „auf dem Schirm“ haben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.