Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Verwendung von „Praxisgemeinschaft“

Mir liegt eine vor, die eine spezielle Nische betrifft: Es geht um die Verwendung des Begriffs „Praxisgemeinschaft“ durch Heilpraktiker. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Frankfurt a.M.) e.V., auch „Wettbewerbszentrale“ verweist hier auf eine etwas ältere Entscheidung des OLG Düsseldorf (20 U 101/98) das seinerzeit u.a. sagte:

Es stellt eine irreführende – und damit wettbewerbswidrige – Werbung im Sinne von § 3 UWG dar, daß in der […] Werbeanzeige für die unter dem Namen des Beklagten zu 1. und des Geschäftsführers der Beklagten zu 2. sowie mit den Zusätzen „Chirogymnast“ bzw. „Heilpraktiker“ betriebene Praxis mit der Bezeichnung „Praxis für Naturheilverfahren“ geworben worden ist. […]
Der irreführende Charakter der Angabe „Praxis für Naturheilverfahren“ ergibt sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Mehrdeutigkeit des verwendeten Begriffs. […]

Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die in einer Werbeanzeige verwendete Bezeichnung „Praxis für Naturheilverfahren“ zumindest mehrdeutig ist und von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als Hinweis auf eine – naturheilkundlich ausgerichtete – Arztpraxis verstanden werden kann.

Ob man dies heute noch so sehen muss, kann durchaus skeptisch gesehen werden: Zunehmend sind andere Berufsbereiche in „Praxen“ organisiert. Heilpraktiker haben sich in den letzten Jahren zudem in der Bevölkerung eine sehr viel breitere Wahrnehmung erarbeitet. Ich denke, man kann über die mehr als 10 Jahre alte Auffassung des OLG Düsseldorf insofern vortrefflich streiten. Ob sich dies aber angesichts der gut 200 Euro lohnt, die die Wettbewerbszentrale fordert, ist eine andere Frage. Kritisch wird es jedenfalls dann, wenn nicht nur „irgendeine Webseite“ betroffen ist, sondern das Gesamtmarketing. Aktuell jedenfalls wird man, wenn man ohne Streit auf Nummer Sicher gehen möchte, unmittelbar darauf hinweisen müssen, dass es um eine Praxis von Heilpraktikern geht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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