Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Hygienemängeln bei einer Frittenbude bzw. einem Imbiss

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes (3 L 76/13) hat festgestellt, dass Voraussetzung für eine Information der Öffentlichkeit bei Hygienemängeln die Nennung des Lebensmittels ist, bei dem gegen „sonstige Vorschriften“ des Lebensmittelrechts verstoßen wurde.

Dass dagegen bei fehlendem konkretem Lebensmittelbezug bei einer Betriebskontrolle Mängel der Betriebshygiene sowie Reinigungsmängel festgestellt worden, reicht gerade nicht aus. Einer Veröffentlichung steht jedoch nicht im Wege, dass bereits vor der Veröffentlichung eine Mängelbeseitigung erfolgt ist, wenn bei der Veröffentlichung ein klarstellender Hinweis erfolgt, dass die Mängel beseitigt sind (so auch OVG Lüneburg, hier bei uns).

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Für Pommesbuden bzw. Imbissbetreiber sind die deutlichen Worte des Verwaltungsgerichts ein guter Katalog, wann der notwendige konkrete Lebensmittelbezug vorhanden ist:

Aus dem Kontrollbericht des Antragsgegners vom 25.10.2012 ist klar erkennbar, dass und in welchem Maße die angetroffenen erheblichen Hygiene- und Reinigungsmängel im konkreten Zusammenhang mit dem vom Antragsgegner gerügten Inverkehrbringen von Pommes Frites und Rostwurst stehen. Der bemängelte, massiv verdreckte, mit altem Fett verschmierte Kontaktgrill dient dem Herstellungsprozess und damit dem Inverkehrbringen der Rostwurst.

Gleiches gilt mit Blick auf die gerügten Pommes Frites in Bezug auf die bemängelte Gefriertruhe, die mit älteren Speiseartikeln in Eisschnee behaftet war und in der die darin gelagerten Lebensmittel teilweise offen und nicht sachgemäß verpackt waren. Anzumerken bleibt, dass bei der Betriebskontrolle weitere erhebliche Verstöße mit konkretem Lebensmittelbezug festgestellt wurden, die vom Antragsgegner – aus dem Gericht nicht nachvollziehbaren Gründen – nicht zur Veröffentlichung gebracht werden. So wurden in der Gefriertruhe dort offen lagernde Frikadellen entdeckt. Zudem wurde ein Ketchupeimer vorgefunden, der am Pumpmechanismus mit angetrocknetem Ketchup behaftet war, was nur den Schluss darauf zulässt, dass der Antragsteller insoweit das Lebensmittel Ketchup gesetzwidrig behandelt hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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