Schmerzensgeld bei Verletzungen durch fehlerhafte Nahrungsmittel

Wer Lebensmittel in den Verkehr bringt, muss nicht nur als Lieferant ggfs. vertragliche Pflichten beachten, sondern auch das Produkthaftungsgesetz, das für den Verbraucher eine durchaus brauchbare Beweiserleichterung bei Verletzungen mit sich bringt. Fraglich ist aber gerade bei Lebensmittel, von welchem Fehlerbegriff auszugehen ist und was einem Lebensmittelhersteller abverlangt werden darf bei der Fertigung.

Der BGH (VI ZR 176/08) hat insofern klar gestellt, dass es bei der Frage der Fehlerhaftigkeit nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Zu Berücksichtigen ist dabei das Schutzniveau hinsichtlich Dritter, die zwar nicht zum direkten Adressatenkreis gehören, aber immer noch mit der Sache, dem Lebensmittel, in Berührung kommen.

Maßgeblich ist am Ende mit dem BGH derjenige Sicherheitsstandard, den die „in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung“ angebracht sieht (BGH, VI ZR 111/70). Wenn ein Produkt mehreren Adressatenkreisen angeboten wird, hat man sich an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten. (BGH, VI ZR 176/08). Der BGH (VI ZR 4/53, VI ZR 176/08) weiter zu den Sorgfaltsanforderungen:

Zur Gewährleistung der erforderlichen hat der Her- steller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erfor- derlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind […] Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig […] Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen

Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weitergehende Maß- nahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind

Mit dem BGH gilt im Ergebnis ausdrücklich: „Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten“. (BGH, VI ZR 176/08).

Was bedeutet das im Ergebnis? Das je nach Lebensmittel und konkreter Form der Verunreinigung unterschiedliche Ergebnisse zu finden sind:

  • Bei einem Naturprodukt muss der Verbraucher wissen, dass es Verunreinigungen geben kann – gleichwohl kann er höchste Sicherheit erwarten. Bei einem Steinobst aber muss er also damit rechnen, dass Reste von Steinen enthalten sind (BGH, VI ZR 176/08). Auch gehört es zum Lebensrisiko, sich beim Verzehr eines Steaks einen Zahn am Knochen zu beschädigen (AG München, 213 C 26442/14)
  • Anders wenn eine Süßigkeit (Fruchtgummi) durch Putzmittelrückstände so verunreinigt ist, dass beim Biss 2 Zähne abbrechen – dies führt zu Schmerzensgeld (OLG Hamm, 21 U 64/12).
  • Ebenso, wenn sich in einer Pizza ein Metallteil findet, auch dies führt zum Schmerzensgeld (AG München, 231 C 7215/11).

Fazit: Mit nicht vermeidbaren Risiken muss der Verbraucher leben, anders wenn fahrlässig Lebensmittel hergestellt werden und dadurch Gefährdungen auftreten. Es gilt wohl mit dem BGH: Je mehr Wert der Verbraucher auf ein natürliches und vollständiges Lebensmittel legt, umso mehr muss er selber mitdenken beim Essen. Der BGH verwies insofern beim Steinobst (siehe oben), dass das Ergebnis sonst wäre, dass man es vollständig pürieren müsse um jedes Risiko zu vermeiden – und dies sei nicht im Sinn des Verbrauchers der ja nun einmal gerade volles Obst wünscht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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