Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Stärkung des Immunsystems

Das Kammergericht (5 U 132/15) konnte sich zur Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit dem Slogan „Stärkung des Immunsystems“ äußern. Eine solche Werbeaussage soll dabei Art.13 und nicht Art.14 HCVO unterfallen:

Vorliegend umschreibt das in der streitgegenständlichen Werbung angesprochene Immunsystem nur ganz allgemein die körpereigene Abwehr von gesundheitlichen Risiken, ohne bestimmte Krankheiten anzusprechen.

Eine Stärkung der körpereigenen Abwehr kann zwar auch das Risiko einer (wenn nicht gar fast jeder) Erkrankung mindern. Solange aber nicht eine bestimmte Erkrankung erkennbar wird, bezieht sich eine Stärkung des Immunsystems im Wesentlichen nur auf eine Erhaltung der bestehenden Gesundheit. Mangels eines konkreten Bezugs zu einer bestimmten Erkrankung ist weder die Gefahr einer (vorbeugend möglicherweise gebotenen) Fehlbehandlung durch den von der Werbung angesprochenen Verbraucher gegeben noch nutzt die Werbung die Angst der Verbraucher vor einer bestimmten drohenden Erkrankung aus.

Hilfe im Lebensmittel- & Wettbewerbsrecht?

Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.

Im Weiteren macht das Gericht deutlich, dass alleine wegen der Zugabe von Vitamin B12 keine Stärkung des Immunsystems behauptet werden darf: „Die zugelassene Angabe „Vitamin B12 leistet einen Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems“ unterscheidet sich erheblich von der hier streitgegenständlichen, weitergehenden Werbeaussage „Das Immunsystem stärken“. Diese Werbung ist aus der maßgeblichen Verbrauchersicht nicht gleichbedeutend mit dem Inhalt der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben.“

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.