Heilpraktikergesetz: Kein Anwendungsbereich bei Handauflegen und spirituellen „Heilern“

Immer wieder gibt es Streit um den Anwendungsbereich des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung („Heilpraktikergesetz“), das die qualitative Versorgung der Bevölkerung sicherstellen soll. Dabei gilt der eherne Grundsatz:

Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (§1 I HPG)

Das Ergebnis war bis vor einigen Jahren eine ausufernde Rechtsprechung und behördliche Praxis, die mitunter maßlos Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz erkennen wollte, wo sonst niemand eine heilende Tätigkeit überhaupt erkennen konnte. Dem wurde durch das (1 BvR 784/03 und 2 BvR 1802/02) ein Riegel vorgeschoben: Spirituelle „Heiler“ benötigen keine Erlaubnis, speziell dann, wenn man sich der „Technik“ des Handauflegens bedient. Die häufig geäußerte Besorgnis, dass durcheine solche Tätigkeit eine Gefährdung geschaffen wird, weil mit zeitlicher Verzögerung ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wird, wurde vom Bundesverfassungsgericht zurück gewiesen. Dabei griff das BVerfG u.a. auf folgende sinnvolle Überlegungen zurück:

  1. Die theoretische Gefahr, dass jemand später zum Arzt geht genügt nicht – diese Gefahr besteht immer und kann nicht grundsätzlich heran gezogen werden um eine solche Tätigkeit zu untersagen.
  2. Fatal wäre es im Umkehrschluss, wenn man einem „Geisterheiler“ o.ä. eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz abverlangen würde: Damit würde man im Ergebnis nämlich gerade klarstellen, dass eine Heilung überhaupt möglich wäre.
  3. Wenn dann von dem „Geisterheiler“ auch nicht erklärt wird, er könne die Schulmedizin ersetzen, sondern dieser gerade erklärt, man solle ärztliche Hilfe zusätzlich in Anspruch nehmen oder zumindest darauf hinweist, dass eine ärztliche Heilung im Sinne der Schulmedizin nicht möglich ist, hat man sich „derart weit von der Schulmedizin entfernt“, dass eine Gefährdung gar nicht mehr annehmbar ist.

Das Ergebnis mit dem Bundesverfassungsgericht: Wer anderen Menschen helfen möchte, indem er Ihnen die „Hand auflegt“ oder mit diesen schlicht „gemeinsam betet“ fällt nicht in den Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes. Gleichwohl sollte man vorbeugend handeln, seine Kunden ausreichend belehren und auf der Webseite auf kritische Äußerung, wie etwa „heilend“ verzichten. Zwar kann die Verwendung des Wortes „heilend“ (etwa im Sinne von „heilender Sitzung“) durchaus vertretbar sein,da hierunter umgangssprachlich auch „wohltuend“ verstanden wird – man sollte den Streit aber gleich meiden. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil neben der kostenempfindlichen Auseinandersetzung mit der Verwaltungsbehörde ein teures wettbewerbsrechtliches Unterlassungsverfahren drohen kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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