Der Bundesgerichtshof (I ZR 213/84) hat entschieden, dass bei der Gestaltung der Pflichtangaben nach § 4 Abs. 4 HWG regelmäßig eine 6-Punkt-Schrift die untere Grenze der bei der Gestaltung der Pflichtangaben noch vertretbaren Schriftgröße darstellt. Denn unterhalb dieser Mindestgröße liegende Schriftarten sind für den normalsichtigen Leser nicht mehr ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar. Allerdings handelt es sich hierbei nur um einen „Regelfall“, von dem man mit dem BGH im allgemeinen nach unten abweichen kann, wenn weitere Umstände – wie beispielsweise die Drucktype, die Farbe, das Papier und andere das Schriftbild bestimmende Umstände – zur Verdeutlichung hinreichend beitragen. Dieser Fall wird allerdings selten auftreten.
Allerdings wurde vom Bundesgerichtshof (I ZR 30/12) auch entschieden, dass diese „6 Punkt Schriftgröße“ nicht auf alle Kennzeichnungspflichten zu übertragen ist: Diese Schriftgröße wurde bei den Pflichtangaben nach § 4 Abs. 4 HWG angenommen, weil hier regelmäßig ein größerer Umfang und ein schwerer zu erfassender Inhalt vorhanden sind – das lässt sich auf andere Kennzeichnungspflichten, etwa bei Grundpreisen, nicht übertragen.
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