Heilmittelrecht: Craniosacral-Therapie unterfällt dem Heilpraktikergesetz

Das Verwaltungsgericht Aachen (5 L 322/12) hat festgestellt, dass die Cranio-Sacral-Therapie dem Heilpraktikergesetz unterfällt und somit einer Erlaubnis bedarf. Hintergrund ist, dass das Verwaltungsgericht eine Ausübung von Heilkunde erkennen möchte:

Sie bezeichnet sich selbst als „Therapie“ und zielt auch auf die Heilung oder Linderung von Krankheiten. So stellt der Antragsteller in seinem Internetauftritt die Therapie als „Aktivierung der Selbstheilungskräfte in der Tiefenentspannung durch ‚Energetische Heilweisen'“ vor. Er grenzt sie darin von den schulmedizinischen Behandlungsmethoden ab und stellt sie diesen als teilweise überlegen dar […]

Denn: Anders als sog. Wunder- oder Geistheiler setzt die Cranio-Sacral-Therapie auch nicht „auf eine bloß spirituelle oder rituelle Heilung, die sich derart von dem Erscheinungsbild einer medizinischen Behandlung entfernt, dass sie nicht mehr den Eindruck erwecken kann, es handele sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung“. Bei solchen Umständen wäre nämlich der Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes nicht mehr eröffnet mit dem . Vielmehr nimmt die Cranio-Sacral-Therapie für sich in Anspruch, auf naturwissenschaftlicher Grundlage zu fußen – wenn dann hiermit „Behandlungen“ erfolgen, muss das Heilpraktikergesetz eröffnet sein.

Sofern von dieser Problematik Physiotherapeuten betroffen sind, ändert sich an dem Erfordernis der Heilpraktikererlaubnis wohl nichts. Das Verwaltungsgerichts Düsseldorf (7 K 967/07) hat hierzu exemplarisch entschieden:

Die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG entfällt nicht deshalb, weil der Kläger eine gesetzlich geregelte Ausbildung als Physiotherapeut erfolgreich abgeschlossen hat und gemäß § 1 Abs. 1 MPhG (neben der Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister) die Berufsbezeichnung Physiotherapeut führen darf. Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG berechtigt ihn nur dazu, auf Grund ärztlicher Verordnung physiotherapeutische Leistungen zu erbringen. Die Tätigkeit eines Osteopathen geht indessen über das Tätigkeitsspektrum eines Physiotherapeuten hinaus. Dies gilt insbesondere für die viszeralen und cranialen Techniken, die ein Osteopath nach den Eckpunkten der Ausbildungs- und Prüfungscurricula der BAO erlernen muss. Diese Techniken, die sich mit den inneren Organen bzw. mit dem Zentralnervensystem befassen, sind nicht Gegenstand der Ausbildung zum Physiotherapeuten. Dementsprechend ist der Status des Physiotherapeuten nach den Kriterien der BAO lediglich Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum Osteopathen.

Die Auffassung ist durchaus streitbar, aber eben nicht abwegig.

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten siehe übrigens das VG München (M 21 K 07.3367).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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