Das OLG Frankfurt (6 U 246/13) hat festgestellt, dass sowohl der Fahrer eines Taxis als auch der Betreiber (Arbeitgeber) wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können, wenn das Taxi unerlaubt auf Parkflächen abgestellt wird. Hierbei ging es um Prakplätze, die zwar als öffentliche Taxi-Stellflächen ausgezeichnet waren, allerdings auf privatem Grund. Um das Taxi abzustellen musste man eine Berechtigung erwerben. Derjenige, der dort ohne solche Berechtigung parkte wurde als Fahrer erfolgreich von dem Nutzungsberechtigten (Nicht von anderen Fahrern!) in Anspruch genommen.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.
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