Ein Einzelhändler, der Geräte der Unterhaltungselektronik verkauft, muss in seiner Werbung darauf hinweisen, wenn es sich bei dem beworbenen Gerät um ein Auslaufmodell handelt, das in der Preisliste des Herstellers nicht mehr geführt wird. Wirbt er mit der früheren Preisempfehlung des Herstellers, muss er auch angeben, dass es sich um eine „ehemalige“ unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt.
Ein Einzelhändler hatte in einer Zeitungsbeilage für einen DVD-Player zu 499 DM mit dem Hinweis geworben: „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, 699 DM. Sie sparen 200 DM“. Das Gerät wurde aber bereits seit über einem halben Jahr nicht mehr in der Preisliste des Herstellers geführt und war zudem seit einiger Zeit von einem Nachfolgemodell abgelöst worden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hielt diese Werbung für irreführend und wettbewerbswidrig. Es untersagte dem Händler ein gleichartiges Vorgehen in der Zukunft unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 Euro (OLG Koblenz Urteil vom 1.10.2002).
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