Wettbewerbsrecht: In Werbung muss Hinweis auf Auslaufmodell erfolgen

Ein Einzelhändler, der Geräte der Unterhaltungselektronik verkauft, muss in seiner Werbung darauf hinweisen, wenn es sich bei dem beworbenen Gerät um ein Auslaufmodell handelt, das in der Preisliste des Herstellers nicht mehr geführt wird. Wirbt er mit der früheren Preisempfehlung des Herstellers, muss er auch angeben, dass es sich um eine “ehemalige” unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt.

Ein Einzelhändler hatte in einer Zeitungsbeilage für einen DVD-Player zu 499 DM mit dem Hinweis geworben: “Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, 699 DM. Sie sparen 200 DM”. Das Gerät wurde aber bereits seit über einem halben Jahr nicht mehr in der Preisliste des Herstellers geführt und war zudem seit einiger Zeit von einem Nachfolgemodell abgelöst worden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hielt diese Werbung für irreführend und wettbewerbswidrig. Es untersagte dem Händler ein gleichartiges Vorgehen in der Zukunft unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 Euro (OLG Koblenz Urteil vom 1.10.2002).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.