Der 6. Senat des BGH hat sich postiert und klar gestellt, dass der Wert des Erlangten im Rahmen der Einziehung nicht am Neupreis festzumachen ist, sondern der Verkehrswert heran zu ziehen ist und auch etwa ein „Abzug neu für alt“ zu Berücksichtigen ist:
Die Annahme der Strafkammer, der Wert des Erlangten bemesse sich – ohne jedwede Differenzierung etwa nach Art oder Zustand der Sache und ohne dass gegebenenfalls ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen wäre – stets am Neuwert der entwendeten Gegenstände, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Maßgebend für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrages ist vielmehr der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, dessen Höhe sich nach dem Verkehrswert der Sache bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1953 – 2 StR 714/51, BGHSt 4, 13, 14; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., §73c Rn. 14; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rn. 10). Das neue Tatgericht wird daher den jeweiligen Verkehrswert des Stehlgutes festzustellen haben, gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB).
BGH, 6 StR 386/20
Bemerkenswert insoweit ist der Verweis auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1953. Selbst das „Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ verhält sich dazu nicht im Detail, allein in Rn.1758 findet man kurz etwas dazu, dass die Bemessung des Wertes an Hand der zu Grunde zu legenden Kriterien im Urteil auszuführen ist und schlicht die Mitteilung des Ergebnisses nicht ausreicht.
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