Der Kostenvoranschlag hat bei einem Werkvertrag eine in der Praxis oft übersehene Bedeutung – zum einen kann er besondere Kündigungsrechte auslösen; Zum anderen aber besteht die Pflicht, bei wesentlichem Überschreiten des im Kostenvoranschlag genannten Betrages seitens des Unternehmers sofort den Kunden zu unterrichten, §650 Abs.2 BGB:
Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Wozu das führt kann man beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (7 U 49/16) nachlesen: Wenn diese Pflicht verletzt wird, entsteht ein Schadensersatzanspruch in der Höhe der wesentlichen Überschreitung, der Unternehmer bleibt auf den zusätzlichen Kosten „sitzen“:
Denn einem möglichen Restvergütungsanspruch der Klägerin steht jedenfalls ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige einer wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlag entgegen (§§ 650 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB).
Besonders trickreich ist dabei, dass ein Kostenvoranschlag nicht nur darin zu erkennen ist, wenn ein entsprechend benanntes Schriftstück durch den Unternehmer übergeben wird! Jegliche Preisauskunft kann je nach den Umständen als solcher Kostenvoranschlag verstanden werden, mit der entsprechenden Anzeigepflicht.
Hinweis: Es geht hier um eine wesentliche Überschreitung. Wann eine Überschreitung als wesentlich anzusehen ist lässt sich nicht schematisch darstellen, es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, auf das jeweilige Geschäft und auf Verkehrsgepflogenheiten hinsichtlich der konkreten Beteiligten.
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