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BGH untermauert Rechtsprechung zum Kündigungsrecht im Werkvertrag

Es klingt auf den ersten Blick „dröge“ ist aber eine Frage mit erheblicher Bedeutung für das IT-Recht: Das Kündigungsrecht des Bestellers im Werkvertrag nach §649 BGB. Zur Erinnerung: Ein Internet-System-Vertrag ist ebenso ein Werkvertrag wie die typischen Branchenbuch-Einträge. Das heisst, der Besteller (also Kunde) wird regelmäßig solche Verträge nach §649 BGB kündigen können. Dabei stehen dem Werkunternehmer allerdings weiterhin Vergütungsansprüche zu, wobei er sich jedoch den Ersparten Teil anrechnen lassen muss – das Gesetz stellt im §649 S.3 BGB insofern eine Vermutung auf, dass auf den noch nicht erbrachten Teil 5% pauschal zu leisten sind, sofern nichts anderes bewiesen wird.

Beachten Sie dazu bei uns: Überblick zur Kündigung und Kündigungsvergütung beim Internet-System-Vertrag

Ich hatte bereits dargestellt, dass der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, wie schwierig für den Werkunternehmer der Nachweis eines höheren Lohns ist. Im Regelfall wird man seine gesamte Kalkulation für den einzelnen Vertragsschluss nachvollziehbar offen legen müssen. Dies untermauert der BGH (VII ZR 45/11) in einer aktuellen Entscheidung und stellt fest, dass gerade hinsichtlich des nicht erbrachten Teils den Unternehmer besondere Darlegungspflichten treffen. Der BGH stellt insoweit klar:

Es reicht nicht, die Gesamtvergütung darzulegen, denn diese ist nicht Grundlage für die Berechnung der Pauschale von 5 %. Vielmehr muss der Unternehmer darlegen, welche Leistungen er erbracht hat und welche Leistungen nicht erbracht worden sind. Er muss auf der Grundlage der vertraglichen Vergütungsvereinbarung darlegen, welcher Teil der vereinbarten Vergütung auf die erbrachten und welcher Teil auf die nicht erbrachten Leistungen entfällt.

In einer Gesamtschau zeigt sich damit, wie schwer es weiterhin für Unternehmer ist, pauschal im Fall einer Kündigung nach §649 BGB abzurechnen. Seriöse Anbieter werden insofern ihre gesamte Kalkulation und ihr Vertragswerk auf diesen Fall ausrichten müssen, eine entsprechende Beratung ist angezeigt. Dabei wird man auch überlegen müssen, ob man dieses (vertraglich abdingbare) Kündigungsrecht ausschliessen möchte – allerdings stellt die Rechtsprechung bei diesem Ausschluss sehr hohe Anforderungen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.