Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 54/14) ging es u.a. um die Frage des Rechteinhabers bei einem Werktitel bei einer Software. Dabei ist es keine Diskussion, dass der Bezeichnung eines Computerprogramms ein Werktitelschutz zustehen kann. Dies führt das OLG dann auch entsprechend kurz aus:
Von der Beklagten wird nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei dem Computerspiel um ein (titel-) schutzfähiges Werk handelt. Bezeichnungen, unter denen Computerprogramme in den Handel kommen, sind grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich (BGH, GRUR 2006, 594 Tz. 16 – SmartKey, m. w. N.).
Werktitel bei Software: Wer ist Rechteinhaber
Zur Rechteinhaberschaft führt das OLG dann zusammenfassend aus:
Wem das Recht an einem Werktitel zusteht, ist je nach Werkkategorie unterschiedlich zu beurteilen. In Frage kommen dabei der Hersteller des Werkes oder derjenige, der den Titel in Benutzung nimmt (…) Titelschutzrechte können dabei je nach den Umständen des Falles auch mehreren Personen zustehen, die jeweils unabhängig voneinander gegen Titelverletzungen vorgehen können (…)
Während das Recht an einem Buchtitel regelmäßig zunächst dem Autor als dem Urheber des Buches zusteht (…) stehen bei Werken, die im Zusammenwirken vieler Beteiligter unter einheitlicher Leitung entstehen, die Titelrechte dem Inhaber dieser Leitungsmacht zu. So liegen die Rechte an dem Titel einer Zeitschrift bei dem Verlag (…) die an dem eines Films bei dem Produzenten (…) und im Fall von komplexen Computerprogrammen bei dem Softwarehersteller (…)
Irrelevant wer sonst beteiligt ist
Das OLG weist darauf hin, dass insbesondere keine Relevanz hat, wer das Spiel nun vermarktet hat:
- „Allein der Umstand, dass die Klägerin den Vertrieb des Spiels über bestimmte Vertriebskanäle (nach ihrem Vortrag physische Datenträger) Dritten übertragen hat, spricht nicht gegen ihre Berechtigung an dem Werktitel. Der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung lässt sich im Übrigen nicht der Grundsatz entnehmen, dass nur derjenige, der den Titel in Benutzung genommen hat, Titelrechte – auch unter Ausschluss des Werkherstellers – geltend machen kann.“
- „Unerheblich ist, wer das Spiel „auf den Markt gebracht“ hat. „Rechtsinhaber eines Werktitelrechts ist nicht derjenige, der die Vermarktung des Werkes übernimmt, da ihm nicht die werkspezifische Herrschaft über den Werkinhalt des Werkes zukommt“ (…) „Herrschaft“ über den Titel in diesem Sinn kommt nur der Klägerin zu, die auch nach dem Vortrag der Beklagten bestimmt, unter welchem Titel das Spiel auf den Markt gebracht wird; „
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