Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG

Der Bundesgerichtshof (I ZB 93/20) hat klargestellt, dass Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht nur der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des Urhebers ist, sondern auch ein Sendeunternehmen, das sich bei einer Auftragsproduktion vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem hergestellten Werk einräumen lässt:

Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist jedenfalls der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des jeweiligen Urhebers (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 36 UrhG Rn. 13; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 50; BeckOK.Urheberrecht/Soppe, 31. Edition [Stand 1. Mai 2021], § 36 UrhG Rn. 52). Dies trifft im Streitfall für die Antragsgegnerin zu 1 zu, die zum Zwecke der Herstellung von Fernsehauftragsproduktionen mit Kameraleuten, Filmeditoren sowie Szenen- und Kostümbildnern Verträge über die für die Filmherstellung erforderlichen Beiträge dieser Personenkreise schließt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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