Der Bundesgerichtshof (I ZB 93/20) hat klargestellt, dass Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht nur der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des Urhebers ist, sondern auch ein Sendeunternehmen, das sich bei einer Auftragsproduktion vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem hergestellten Werk einräumen lässt:
Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist jedenfalls der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des jeweiligen Urhebers (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 36 UrhG Rn. 13; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 50; BeckOK.Urheberrecht/Soppe, 31. Edition [Stand 1. Mai 2021], § 36 UrhG Rn. 52). Dies trifft im Streitfall für die Antragsgegnerin zu 1 zu, die zum Zwecke der Herstellung von Fernsehauftragsproduktionen mit Kameraleuten, Filmeditoren sowie Szenen- und Kostümbildnern Verträge über die für die Filmherstellung erforderlichen Beiträge dieser Personenkreise schließt.
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