Werberecht: Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ ist zulässig

Das Landgericht Wuppertal (12 O 126/15) hat entschieden, dass es inicht irreführend ist, wenn jemand, dem die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ zu führen, sich als „Heilpraktiker für Psychotherapie“ bezeichnet. Hintergrund war die Streitfrage, ob bei beschränkter Heilpraktikerberechtigung eine solche Aussage suggeriert, man würde insgesamt als Heilpraktiker tätig sein und dies wäre nur ein hervorgehobener Kernbereich. Das sah das Gericht anders:

Der Beklagte darf die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ auch im Rahmen seiner hier konkret angegriffenen Werbung führen. Die angesprochenen Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, werden hierdurch nicht über seine Person, Befähigung etc. getäuscht.

Der Beklagte ist berechtigt als Heilpraktiker (nur) auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig zu werden. Ihm ist die entsprechende, auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erteilt worden (§ 1 Abs. 1 HeilprG; Nr. 1.2 der Richtlinien zur Durchführung des HeilprG NW). Diese Beschränkung wird durch die von ihm geführte Berufsbezeichnung in gleicher Weise deutlich gemacht, wie durch die Bezeichnung „Heilpraktiker (Psychotherapie)“, die nach der ihm erteilten Erlaubnis aufgrund der Anlage 2 zu Nr. 5.1.3 der vorgenannten Richtlinien von ihm geführt werden darf. In beiden Bezeichnungen kommt die Beschränkung in gleicher Weise zum Ausdruck. Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen nicht an, dass die vom Beklagten gewählte Berufsbezeichnung zum Ausdruck bringt, dass er zu seiner allgemeinen Erlaubnis zur Tätigkeit als Heilpraktiker zusätzlich auch eine Befähigung „für Psychotherapie“ besitzt. Für eine solche Auslegung spricht nichts. Insoweit ist der vom Kläger angestellte Vergleich mit der Bezeichnung „Fachanwalt für …“ fernliegend, weil hier jedenfalls der Großteil der angesprochenen Verbraucher weiß, dass jeder Fachanwalt auch Rechtsanwalt ist.

Vor dem Hintergrund, dass die Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis des Beklagten sowohl durch die von ihm nach der Erlaubnis zu führende als auch durch die von ihm tatsächlich verwendete Berufsbezeichnung in gleicher Weise hinreichend deutlich gemacht wird, kann ihm auch nicht die Führung dieser Berufsbezeichnung im Rahmen seines hier konkret angegriffenen Werbeauftritts untersagt werden. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, dass hier Krankheiten, die mit Psychotherapie nicht zu behandeln sind, über diesen Bereich hinausgehende Behandlungsmethoden etc. genannt werden, führt das nicht dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der hier ausdrücklich angegriffenen Berufsbezeichnung annehmen, der Beklagte sei mehr als (nur) „Heilpraktiker für Psychotherapie“. Wenn der Kläger gegen die Nennung bestimmter Behandlungsmethoden oder Angaben zur Behandlung von Krankheiten usw. gemäß dem Werbeauftritt des Beklagten vorgehen will, die aus seiner Sicht einzeln oder insgesamt auf eine über diese beschränkte Erlaubnis hinausgehende Befähigung des Beklagten schließen lassen, muss er diese Aussagen konkret angreifen, was nicht geschehen ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.