Wenn der Richter vorher Staatsanwalt war

Beim Bundesgerichtshof (4 StR 378/10) lag mal wieder eine Sache, die einen aus dem Staunen nicht wieder herauskommen lässt: Auf der Richterbank kam eine Richterin dem Verteidiger gleich namentlich so bekannt vor. Irgendwas war da doch mal in der Vergangenheit – und in der Tat erinnerte er sich auch später. Beim BGH liest sich das dann so:

Im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I hat die jetzige Richterin am Landgericht mit Verfügung vom 28. August 2007 dem Vertreter des Geschädigten R. , Rechtsanwalt Sch. , auf dessen Antrag Akteneinsicht gewährt, eine Frist für eine eventuelle Stellungnahme eingeräumt und den Zeitpunkt der Wiedervorlage bestimmt (Bd. I Bl. 68 d.A.).

Immerhin, auch mal was neues: Da hat die Dame zuerst die Anklage als Staatsanwältin (zum Teil) bearbeitet und sitzt später in der Sache auf der Richterbank. Der Laie weiss (hoffentlich), dass Ankläger und Richter in einer Person sich irgendwo beissen, deswegen schreibt die StPO im §22 auch ausdrücklich:

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen […] wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Rechtsanwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist

Die Richterin scheint hier kein Problem gesehen zu haben, der BGH am Ende schon: Zu Recht wird darauf verwiesen, dass der Begriff “Tätigkeit” beim oben zitierten §22 StPO weit auszulegen ist und jede amtliche Handlung ausreichend ist, die “geeignet ist, den Sachverhalt zu erforschen oder den Gang des Verfahrens zu beeinflussen”. Auf Wesentlichkeit oder Bedeutung kommt es nicht an. Ganz am Rande verweist der BGH darauf, dass dies schon seit gut 30 Jahren feststeht. Nun darf sich ein anderes Gericht um die Sache kümmern

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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