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Wer beim Fahren einen eingehenden Anruf auf seinem Mobiltelefon „wegdrückt“, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Das ist das Ergebnis eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm (4 RBs 307/19,). Die Richter machten in ihrer Begründung deutlich, dass ein Kraftfahrzeugführer ein Mobiltelefon bereits verbotswidrig nutzt, wenn seine beanstandete Handlung einen Bezug zu einer Funktion des Geräts hat. Damit sind nur solche Handlungen erlaubt, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Geräts haben, z. B. das bloße Aufheben oder Umlagern. Entscheidend für den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit ist, ob der Betroffene im Moment des Verstoßes beide Hände frei hat, um seine Fahraufgabe bewältigen zu können.